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Strafanzeige gegen Richterin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien

Eine Richterin wies die Klage gegen einen Diskriminierer zurück, und meinte, dass nur der Dienstgeber geklagt werden könne. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf, und ließ nun die Republik Österreich als Streithelfer auf Seiten des Diskriminierers zu. Obwohl das Diskriminierungsopfer Verfahrenshilfe beantragte und die Richterin ablehnte, führte diese die Tagsatzung durch. Das unvertretene Diskriminierungsopfer alleine auf der einen Seite und auf der Gegenseite der Diskriminierer, welcher Jurist ist, sein Rechtsanwalt und als Streithelfer die Republik Österreich vertreten durch die Finanzprokuratur. Während der Tagsatzung behauptete der Diskriminierer, das Diskriminierungsopfer verfüge über eine Intelligenz einer Putzfrau bzw. eines Portiers, und die Richterin protokollierte diese Diskriminierung nicht.

Nachdem das Diskriminierungsopfer dessen Protokollierung beantragte, wollte die Richterin nicht mehr gewusst haben, was der Diskriminierer vorbrachte und forderte den Diskriminierer auf, sein Vorbringen zu wiederholen. Bei der Wiederholung führte der Diskriminierer das Wort “Intelligenz” aber nicht mehr an, und protokollierte die Richterin dies auch nicht. Sodann musste das Diskriminierungsopfer die Berichtigung des Protokolls beantragen, und die wollte das Wort “Intelligenz” nicht protokollieren. Erst nachdem beide Beisitzer die Angabe des Diskriminierungsopfers bestätigten, dass der Diskriminierer nämlich das Wort “Intelligenz” verwendete. protokollierte dies die Richterin. Und nun wird dem Diskriminierungsopfer von der Richterin ein Rekursbeschluss vorenthalten. Die Anträge des Diskriminierungsopfers auf Akteneinsicht werden von der Richterin ebenfalls ignoriert.
Das Diskriminierungsopfer brachte einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin ein. Dieser wurde abgewiesen.

Nachfolgend wird die eingebrachte Strafanzeige, anonymisiert, veröffentlicht.

An die
Staatsanwaltschaft Wien

Sachverhaltsmitteilung gegen Richterin Mag. N.-M. vom ASG-Wien

1         Sachverhalt:

Da die Bundesheer-EDV mit ihrem Linux-System nicht in der Lage war, den Userbedarf im Kabinett zu erfüllen, wandte sich der damalige Kabinenttschef C. S. (ÖVP) an den Kläger, welcher damals von der Bundesheer-EDV als Benutzerbetreuer-Assistent zum EDV-Support in das Kabinett entsandt wurde, damit dieser eine Lösung ausarbeite, welche sodann beantragt werden könne.

Die Bundesheer-EDV erkannte, dass diese Lösung nicht mit ihrem Linuxsystem umsetzbar ist, und wurde ein Microsoftconsulter beauftragt, der ein Microsoftserversystem installierte, und der Kläger wurde in das Kabinett dienstzugeteilt, um dieses Microsoftsystem zu implementieren und zu administrieren.

Um den Herrn Bundesminister vor Fehlentscheidungen und den Steuerzahler vor Steuergeldverschwednung zu schützen, deckte der Kläger Steuergeldverschwendung der Bundesheer-EDV von mehreren Millionen Euro auf. Danach wurden Besprechungen in der Bundesheer-EDV abgehalten, wie man den Kläger vom Kabinett abschießen könne.

Sodann wurde der Kläger durch die Bundesheer-EDV gemobbt, indem alle Anforderungen des Klägers ignoriert wurden, sodass das EDV-System im Kabinett des Herrn Bundesministers zusehends veralterte und dadurch fehler- und sicherheitsanfällig wurde. Der jederzeitige Totalausfall des EDV-Systems im Kabinett des Herrn Bundesminister drohte. Der Kläger war letztlich rund um die Uhr damit beschäftigt, das EDV-System noch irgendwie am Laufen zu halten. Der nunmehrige Kabinettschef S. K. (SPÖ) unternahm nichts gegen das Mobbing gegenüber den Kläger, obwohl dadurch das EDV-System im Kabinett betroffen war. Der Kläger beantragte einen zweiten Systemadministrator, jedoch wollte der Kabinettschef keinen „Schweizer Käse“. (Der Systemadministrator hat Einblick in alle Daten des Herrn Bundesministers und seinen Kabinettsmitarbeitern)

Die Urlaubsansuchen des Klägers wurden wegen Unabkömmlichkeit vom Kabinettschef abgewiesen. Dem Kläger wurde 2014 mitgeteilt, dass ihm 5 Urlaubswochen verfallen sind.

Der Kläger erkrankte an einer Erschöpfungsdepression, weswegen er nun zu 50% behindert ist, und daher zum Kreis der begünstigt Behinderten zählt.

Im Krankenstand setzte die Bundesheer-EDV ein neues Microsoft-EDVS-System in Richtung Kabinett in Marsch, um zeigen zu können, wie alles funktionieren könne, wenn der Kläger nicht anwesend ist. Die an diesem System Beteiligten erhielten die Weisung von der Bundesheer-EDV, die Entwicklung des neuen EDV-Systems vor dem Kläger geheim zu halten.

Gerald K. (SPÖ) und sein Stabschef J. O. (SPÖ) beendeten die über 10 Jahre lang andauernde Dienstzuteilung des Klägers zum Kabinett und erhielt der Kläger inmitten der Mobber der Bundesheer-EDV einen Arbeitsplatz.

In der Bundesheer-EDV angekommen, wurde Kläger vor seinen Kollegen in ein ehemaliges Raucherkammerl separiert, und zum Callcentermitarbeiter degradiert. Seine Kollegen erhielten die Weisung, den Kläger zu ignorieren und erhielt der Kläger gegenteilige und rechtswidrige Weisungen von seinen Vorgesetzten. Trotzdem erfuhr der Kläger, dass Besprechungen abgehalten werden, worin darüber debattiert wird, wie man den Kläger entlassen könne.

Aufgrund dieser Umstände und dem Umstand, dass die Verjährung über die Verantwortlichen der Steuergeldverschwendung nahte, und das BMLV die Schuldigen nicht ausfindig machte, wandte sich der Kläger mit seinen Beweisen, als Whistleblower, an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Diese wollte den Namen des Klägers wissen. Einen Tag, nachdem der Kläger seinen Namen bekannt gab, teilte die WKStA mit, dass keine ausreichenden Gründe für eine Verfolgung vorliegen und 17 Tage nach Aufgabe der Anonymität vor der WKStA wurden dem Kläger vom BMLV unrechtmäßige Datenzugriffe unterstellt und einseitig dienstfrei gestellt, und wie ein Schwerverbrecher mit der Militärpolizei von seinem Arbeitsplatz abgeführt, und bis zu seinem Privatfahrzeug von der Militärpolizei mit Deckkennzeichen eskortiert.

Anschließend erhielt er die Weisung, dass er Urlaub zu nehmen hätte. Der Kläger weigerte sich, auf Urlaub zu fahren und teilte mit, für die Aufklärungen jederzeit zur Verfügung stehen zu wollen. Obwohl ein BMLV-interner Bericht attestierte, dass der Kläger keine unrechtmäßigen Datenzugriffe tätigte, und ohne den Kläger einzuvernehmen, wurde der Kläger entlassen und vom Kommandanten der Bundesheer-EDV eine Strafanzeige gegen ihn eingebracht. Erstmalig durfte sich der Kläger bei der Staatsanwaltschaft zu dieser Anschuldigung äußern, und stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

Angedeutete Ausfälligkeit/Drohung durch Mag. H. Sch.:

Nachdem der Kläger als Systemadministrator, Techniker und Benutzerbetreuer für ein EDV-Pilotprojekt im Kabinett des Herrn Bundesminister eingesetzt wurde, erhielt er in der Bundesheer-EDV  die Weisung, nunmehr als Telefonist im Callcenter tätig zu sein. Dagegen brachte der Kläger eine Remonstration ein, weswegen der Kläger zu einem Termin in der Personalabteilung des Bundesheeres vorgeladen wurde. Dabei drohte Mag. Sch. ausfällig zu werden, bzw. den Kläger zu bedrohen. Rechtzeitig gestoppt wurde er jedoch dabei durch die Leiterin der Personalabteilung, welche Mag. Sch. am Ärmel herunterzog, damit er nicht mehr weiterrede.

2         Diskriminierung durch Mag. H. Sch.:

Die Entlassung, welche den besonderen Kündigungsschutz des behinderten Klägers umgehen soll, unter Anführung konstruierter Gründe, betrieb schließlich Mag. H. Sch. von der Personalabteilung des BMLV. Nachdem Mag. Sch. Bedenken kamen, dass seine konstruierte Entlassung nicht halten würde, brachte dieser, über ein Jahr nach der Entlassung, einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss ein. Diesen begründete er damit, dass dem Kläger, aufgrund seiner Behinderung, die Einsichtsfähigkeit verloren gegangen wäre, er somit unzurechnungsfähig wäre, und somit kein Verweisungsarbeitsplatz gefunden werden könne, was eine Diskriminierung eines Behinderten darstellt. Wenn jemand wegen Depressionen, aufgrund des Mobbings durch Bossing, behindert ist, dann ist dieser nicht deshalb unzurechnungsfähig.

3         Die Richterin weist die Diskriminierungsklage gegen den Diskriminierer reflexartig zurück

Eine Diskriminierungsklage gegen den Dienstgeber ist nur dann möglich, wenn der Dienstgeber die Diskriminierung nicht abgestellt hat.

„§7i Abs. 1 BEinstG iVm § 9 Abs. 2 BGStG:
„Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Be/ästiger, im Falle einer
schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens.

Im gegenständlichen Fall nahm der Kläger an, dass durch das Einschreiten der Leiterin der Personalabteilung der Dienstgeber versucht hat, die Diskriminierung abzustellen.
Daher brachte der Kläger gegen den Diskriminierer Mag. H. Sch. eine Diskriminierungsklage ein.
Die Richterin nahm reflexartig den Diskriminierer in Schutz, indem sie die Klage reflexartig zurückwies und meinte, der Kläger könne nur den Dienstgeber klagen.

Der Kläger brachte dagegen einen Rekurs ein, und wurde dieser Beschluss der Richterin aufgehoben.

4         Die Richterin führt ein unfaires Verfahren wegen Waffenungleichheit gegen das Diskriminierungsopfer

Der Kläger beantragte eine Vertagung der angesetzten Tagsatzung, da die Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigerte, eine Deckungsklage anhängig ist, und der Kläger daher unvertreten war und ist.

Nachdem die Richterin diesen Antrag abwies, lehnte der Kläger die Richterin ab. Da die abgelehnte Richterin trotzdem an der Tagsatzung festhielt, beantragte der Kläger Verfahrenshilfe. Ohne über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, hielt die abgelehnte Richterin die Tagsatzung ab.

Auf der einen Seite saß der behinderte Nichtjurist als Kläger und auf der anderen Seite der Jurist Mag. H. Sch. als Beklagter, sowie sein Rechtsanwalt und Dr. H. Z. von der Finanzprokuratur. Somit ist diese Verfahrensführung dieser Richterin unfair und einseitig, weil keine Waffengleichheit besteht und liegt daher auch ein Verstoß gegen Art 6 EMRK vor.

5         Die Richterin ignoriert die im Gerichtssaal stattgefundene Diskriminierung gegen das Diskriminierungsopfer

Auf diese, unter Punkt 4, dargestellte unfaire Verfahrensführung hinweisend, und, dass dieses Verfahren eher fair wäre, wenn Mag. Sch. alleine dem behinderten Kläger gegenübersitzen würde, brachte Mag. Sch. vor, dass er nun nicht jemanden als seinen Vertreter mit einer Intelligenz einer Putzfrau oder eines Portiers hierhersetzen werde, um das Niveau des Klägers zu erreichen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Putzfrauen und Portiere sehr intelligent sein können. Mag. Sch. tätigte dieses Vorbringen im Zusammenhang gesehen aber offensichtlich herabwürdigend und belästigend.

Der Kläger beantragte dessen Protokollierung, und die Richterin tat so, als wüsste sie nicht, was sich vor ihren Augen und Ohren im Gerichtssaal, unmittelbar in ihrer Nähre, abgespielt hat. Daher forderte sie Mag. Sch. auf, zu wiederholen, was er gesagt hatte. Mag. Sch. erkannte sofort die Diskriminierung und brachte sein Vorbringen abgeändert, und zwar ohne dem Wort „Intelligenz“ vor, und die Richterin wollte dies sofort auch so protokollieren. Jedoch bestand der Kläger darauf, dass Mag. Sch. von der Intelligenz gesprochen hatte. Erst, nachdem die beiden Beisitzer bestätigten, dass Mag. Sch. dem Kläger die Intelligenz einer Putzfrau oder eines Portiers unterstellte, protokollierte die Richterin das Vorbringen des Mag. Sch. vollständig.

Dieser vollständige Sachverhalt wurde von der Richterin im Protokoll verschwiegen, und zwar, dass sie mehrfach vergeblich versucht hatte, dass die Diskriminierung mit der Intelligenz nicht in das Protokoll Eingang findet. Das Diskriminierungsopfer hatte bereits alle Probleme damit, dass überhaupt folgendes von der Richterin protokolliert wurde:

Dafür bot die Richterin der Finanzprokuratur breiten Raum für eine Entgegnung:

Das Diskriminierungsopfer wollte ein dagegen gerichtetes Vorbringen erstatten, doch ließ dies die Richterin nicht zu, da sie die Tagsatzung beenden wollte, und wurde dieses lediglich auf „Der Kläger bestreitet“ verkürzt protokolliert.

Das Diskriminierungsopfer wird daher sein dagegen gerichtetes Vorbringen bei der nächsten Tagsatzung vorbringen. Denn der Kläger hat weder Entlassungsgründe noch Kündigungsgründe gesetzt und wurde dies bereits durch Zeugenaussagen in der Entlassungsanfechtungsklage bestätigt. Der Richter in der Entlassungsanfechtungsklage bot an, das Verfahren zu unterbrechen, damit der Kläger sich einen Arbeitsplatz suchen könne, denn es mache keinen Sinn, dass der Kläger wieder auf seinen Mobbingarbeitsplatz zurückkehrt. Ebenso bestätigte der Sachverständige in der Mobbingklage, dass die Konflikte am Arbeitsplatz kausal für den psychischen Zustand, die Mobbingerkrankung, ist.

Selbst auch wenn der Kläger Entlassungsründe und/oder Kündigungsgründe gesetzt hätte, so rechtfertigt dies ein Entlassung/Kündigung, aber keine Diskriminierung. Dass eine Diskriminierung von der Einstufung abhängig ist, und daher berechtigt wäre, da der Kläger, ein langjähriger Kabinettsmitarbeiter, kein Akademiker und kein Maturant war, ist nicht nachvollziehbar. Denn das würde bedeuten, dass alle Kabinettsmitarbeiter im BMLV, welche keine Akademiker und keine Maturanten sind, lediglich über die Intelligenz einer Putzfrau oder eines Portiers verfügen. Im Kabinett des Herrn Bundesminister gab es jede Menge an Mitarbeitern, welche weder Akademiker waren, noch über eine Matura verfügten. Zum Beispiel der Herr Bundesminister Günther Platter (ÖVP). Der weder über die Matura verfügt, noch Akademiker ist.

Somit attestierten sowohl Mag. Sch. und Dr. Z. von der Finanzprokuratur dem Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und späteren Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) herabwürdigend eine Intelligenz einer Putzfrau oder eines Portiers.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom 27.2.2013 rechtskräftig fest, dass es sich bei Hofrat Dr. Z. von der Finanzprokuratur um einen Belästiger handelt. Das System schützt ihn auch noch, und wird dieses Gutachten nicht veröffentlicht.

Durch die Herabwürdigung der Intelligenz von Putzfrauen und Portieren disqualifizieren sich Dr. H. Z. von der Finanzprokuratur und Mag. H. Sch. selbst. Denn auch Putzfrauen oder Portiere können sehr intelligent sein. Dem Kläger ist bekannt geworden, dass ein ausgezeichneter Schachspieler als Portier gearbeitet hat. Auch in der Zeit als Kabinettsmitarbeiter setzte sich der Kläger beim Mittagessen im Speisesaal fast ausschließlich mit dem Küchenpersonal und einem Portier an einen Tisch. Die persönlichen Erfahrungen des Klägers dabei waren, dass es sich dabei um höchst intelligente Personen handelte.

Das Diskriminierungsopfer (Kläger) hat in seiner Zeit im Kabinett mehrere Minister betreut. Seine Erfahrung war, dass Minister Günther Platter (ÖVP) über eine sehr hohe Intelligenz verfügte und der liebenswerteste Minister war. Beim Akademiker Mag. Gerald Klug (SPÖ) hat der Kläger diese Eigenschaften nicht erkannt.

6         Abgelehnte und Verfahrenshilfe ignorierende Richterin erlässt einen Beschluss

Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Streitunterstützung durch die Finanzprokuratur, da Mag. H. Sch. zu den Diskriminierungen nicht vom Dienstgeber angewiesen wurde.

Die abgelehnte Richterin, welche den Verfahrenshilfeantrag ignorierte, wies den Antrag auf Zurückweisung der Streitunterstützung ab.

7         Ignorierung des Enthebungsantrages

Der Ablehnungsantrag wurde reflexartig vom Ablehnungssenat des ASG-Wien unter dem Vorsitz der Präsidentin abgewiesen. Für einen Rekurs beantragte der Kläger Verfahrenshilfe und wurde Dr. G. bestellt.

Dr. G. war telefonisch nicht erreichbar. Obwohl der Kläger per Mail den Verfahrenshelfer anwies, sich zu melden, tat er dies nicht. Da die Frist für den Rekurs drohte ungenützt zu verstreichen, brachte der Kläger einen Enthebungsantrag ein, welcher von der Richterin ignoriert wurde.

Dr. G. brachte ohne Kenntnis und Freigabe einen Rekurs ein, den der Kläger so nie freigegeben hätte. Erwartungsgemäß wurde dieser Rekurs vom OLG abgewiesen.

Chronologie:
Legende:
Grün =           Sachverhalt, die Ablehnung der Richterin Mag. N.-M. betreffend
Blau =            Sachverhalt zur Zurückweisung des Beitritts der Finanzprokuratur als Streithelfer auf Seiten des Diskriminierers

13 03 2022     Ablehnung der Richterin
31 03 2022     Rekurs gegen die Abweisung des Zurückweisungsantrages gegen den Beschluss zur Zulassung der Finanzprokuratur als Streithelfers durch Rechtsanwalt Mag. J.
02 05 2022     Ablehnungsbeschluss, wonach die Ablehnung abgewiesen wird.
19 05 2022     Verfahrenshilfeantrag für einen Rekurs gegen den Ablehnungsbeschluss
21 06 2022     Dr. G. wird als Verfahrenshelfer bestellt
24 06 2022     Mitteilung, dass Mag. J. die Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 entzogen wurde.
18 07 2022     Der Kläger bringt einen Enthebungsantrag gegen Dr. G. ein, da dieser die Weisung nicht befolgt. Dieser Enthebungsantrag wurde von der Richterin ignoriert.
18 07 2022     Dr. G. bringt einen vom Kläger nicht freigegebenen Rekurs ein
29 11 2022     Rekursbeschluss des OLG Wien, wonach der Ablehnungsantrag abgewiesen wird
20 12 2022     Verfahrenshilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen OLG Rekursbeschluss
02 2023         die abgelehnte Richterin legt den Rekurs über die Zurückweisung des Streithelfers durch einen Nichtanwalt dem OLG Wien vor
10 03 2023     Finanzprokuratur teilt mit, dass es mittlerweile einen Rekursbeschluss gäbe, welcher dem Kläger aber gar nicht zugestellt wurde.

8         Ignorierung des Verfahrenshilfeantrags

Der Kläger brachte einen Verfahrenshilfeantrag zur Stellung eines Rechtsmittels gegen den Rekursbeschluss des OLG ein, welcher von der abgelehnten Richterin ignoriert wurde.

9         Die abgelehnte Richterin legt Rekurs eines Anwaltes, dessen Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 entzogen wurde, dem OLG Ende Jänner 2023 vor und stellt den Rekursbeschluss dem Kläger nicht zu.

Obwohl der Ablehnungsantrag, aufgrund des Verfahrenshilfeantrags gegen den Rekursbeschluss des OLG, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und somit die Richterin weiterhin abgelehnt ist, leitete diese den Rekurs vom 31.03.2022, gegen die Abweisung des Zurückweisungsantrages der Streitunterstützung durch die Finanzprokuratur, an das OLG Wien weiter, obwohl dem Rechtsanwalt, der diesen Rekurs erstellte, Mag. J., am 22 06 2022 die Anwaltsberechtigung entzogen wurde.

Die Finanzprokuratur forderte plötzlich am 10.03.2023 vom Kläger die vom OLG Wien zugesprochenen Kosten für die Rekursbeantwortung des Rekurses vom 31.03.2022 gegen den Beschluss zur Zulassung der Finanzprokuratur als Streithelfer ohne, dass dem Kläger überhaupt von der Richterin ein Rekursbeschluss zugestellt wurde.

Möglicherweise hat die abgelehnte Richterin das Problem, dass Anwaltszwang herrscht, und daher der Rekursbeschluss dem Anwalt zuzustellen wäre, was aber nicht geht, da diesem am 22 06 2022 die Anwaltsberechtigung entzogen wurde.

Die Richterin hat den Rekurs an das OLG weitergeleitet, obwohl diese nach wie vor abgelehnt ist,

Zusätzlich hat die Richterin Ende Jänner 2023 den Rekurs an das OLG weitergeleitet, obwohl dem Anwalt, der diesen Rekurs erstellte, die Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 entzogen wurde, und Anwaltszwang herrscht.

Erstens hätte das Rekursverfahren unterbrochen werden müssen, und zweitens, hätte die abgelehnte Richterin gar keine Schritte setzen dürfen.

Dafür stellte die Richterin den Rekursbeschluss dem Kläger nicht zu, sodass nun die Finanzprokuratur bereits mit der Eintreibung der Kosten droht.

Kurz zusammengefasst: Wenn es dem Kläger schadet, setzt die Richterin Handlungen, die sie eigentlich gar nicht setzten dürfte (trotz Ablehnung der Richterin und trotz Entzug der Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 legt die Richterin den Rekurs Ende Jänner dem OLG vor)

Wenn es dem Kläger schadet, unterlässt die Richterin Handlungen zu setzen (die Zustellung des Rekursbeschlusses, sodass bereits die Finanzprokuratur mit Verzugszinsen und der Eintreibung der zugesprochenen Kosten droht. Und wie soll der Kläger ein Rechtsmittel gegen diesen Rekursbeschluss einbringen können, wenn ihm dieser Rekursbeschluss vorenthalten wird?)

Chronologie:
Grün =           Sachverhalt, die Ablehnung der Richterin Mag. N.-M. betreffend
Blau =            Sachverhalt zur Zurückweisung des Beitritts der Finanzprokuratur als Streithelfer auf Seiten des Diskriminierers

13 03 2022     Ablehnung der Richterin
31 03 2022     Rekurs gegen die Abweisung des Zurückweisungsantrages gegen den Beschluss zur Zulassung der Finanzprokuratur als Streithelfers durch Rechtsanwalt Mag. J.
02 05 2022     Ablehnungsbeschluss, wonach die Ablehnung abgewiesen wird.
19 05 2022     Verfahrenshilfeantrag für einen Rekurs gegen den Ablehnungsbeschluss
21 06 2022     Dr. G. wird als Verfahrenshelfer bestellt
24 06 2022     Mitteilung, dass Mag. J. die Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 entzogen wurde.
18 07 2022     Der Kläger bringt einen Enthebungsantrag gegen Dr. G. ein, da dieser die Weisung nicht befolgt. Dieser Enthebungsantrag wurde von der Richterin ignoriert.
18 07 2022     Dr. G. bringt einen vom Kläger nicht freigegebenen Rekurs ein
29 11 2022     Rekursbeschluss des OLG Wien, wonach der Ablehnungsantrag abgewiesen wird
20 12 2022     Verfahrenshilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen OLG Rekursbeschluss
02 2023         die abgelehnte Richterin legt den Rekurs über die Zurückweisung des Streithelfers durch einen Nichtanwalt dem OLG Wien vor
10 03 2023     Finanzprokuratur teilt mit, dass es mittlerweile einen Rekursbeschluss gäbe, welcher dem Kläger aber gar nicht zugestellt wurde.

10      Vereitelte Anträge auf Akteneinsicht

Im gegenständlichen Verfahren 15 CGA 158/19t beantrage der Kläger bei der Richterin am 30.03.2022 die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht. Bis heute wurde dieser Antrag ignoriert, und erhält der Kläger daher keine Akteneinsicht.

Chronologie:
30 03 2022 Antrag auf Akteneinsicht.
Bis heute ignoriert.

11      Vorenthaltener Rekursbeschluss

Ergänzend zu Punkt 9:
In der Tagsatzung vom 15.03.2022 stellte das Diskriminierungsopfer, also der Kläger und nun der Anzeigleger, mündlich einen Antrag auf Zurückweisung der Streitunterstützung des Diskriminierers durch die Finanzprokuratur. Bereits am 18.03.2022 wies die Richterin diesen Antrag ab.

Am 12.03.2023 brachte der Anzeigleger eine Disziplinaranzeige gegen die Richterin ein, da Ende Jänner 2023 der Rekurs dem OLG vorgelegt wurde, obwohl bekannt war, dass Anwaltszwang herrscht, und Mag. J., der den Rekurs am 31. März 2023 einbrachte, am 22. Juni 2022 die Anwaltsberechtigung entzogen wurde.

Der Nebenintervenient, die Finanzprokuratur hat angeblich bereits den Rekursbeschluss erhalten und fordert nun vom Anzeigleger die im Rekursbeschluss zugesprochenen Kosten.

Dem Anzeigleger wurde der Rekursbeschluss nicht zugestellt und erhielt der Anzeigleger von der Finanzprokuratur die Mitteilung, dass die im Rekursbeschluss zugesprochenen Kosten eingetrieben werden, sollte der Anzeigleger nicht unmittelbar zahlen.

Chronologie:
31 03 2022 Mag. J. bringt den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ein
22 06 2022 Mag. J. wird die Anwaltsberechtigung entzogen
Ende Jänner 2023 wird der Rekurs dem OLG vorgelegt
10 03 2023 Der Streithelfer, die Finanzprokuratur teilt dem Anzeigleger per E-Mail mit, dass die zugesprochenen Kosten eingetrieben werden, sollte der Anzeigleger nicht umgehend bezahlen. (Der Anzeigleger hat den Rekursbeschluss gar nicht erhalten)

Wenn der Anzeigleger die zugesprochenen Kosten nicht bezahlt, treibt die Finanzprokuratur die zugesprochenen Kosten ein, und wenn der Anzeigleger die zugesprochenen Kosten bezahlt, und das Gericht irgendwann den Rekursbeschluss einen Anwalt übermittelt, der dann ein Rechtsmittel dagegen einbringt, so erhält dann der Anzeigleger die bezahlten Kosten nicht mehr zurück, da er freiwillig bezahlte.

Obwohl daher eine Klärung dringlich ist, erhielt der Anzeigleger bis heute, den 21.03.2023 keine Antwort auf seine Disziplinaranzeige vom 12.03.2023.

Zusammengefasst. Innerhalb von 3 Tagen erlässt die Richterin einen Beschluss, worin dem Diskriminierer Streitunterstützung durch die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, zugesprochen wird. Geht es aber um die Beseitigung einer unklaren Rechtsituation, welche den Anzeigleger betrifft, so erhält dieser auch nach 9 Tagen keinerlei Antwort.

12      Ablehnung der Richterin wurde abgewiesen – Richterin ignoriert Verfahrenshilfeantrag

Aufgrund dieser Verfahrensführung der Richterin bestand der Anschein der Befangenheit. Das OLG stellte fest, dass keine Befangenheit vorliegt.

Für die Einbringung eines Rechtsmittels brachte der Anzeigleger am 20.12.2022 einen Verfahrenshilfeantrag ein. Bis heute bleibt die Richterin einen Beschluss darüber schuldig, ob Verfahrenshilfe gewährt wird, oder nicht.

Da die Richterin zwischenzeitig Verfahrenshandlungen setzte, hat die Richterin somit den Verfahrenshilfeantrag vom 20.12.2022 einfach ignoriert.

13      Antrag

Es macht strafrechtlich sehr wohl einen Unterschied, ob man nur einem Autoreifen die Luft auslässt, oder allen vieren.

In diesem Sinne beantragt der Anzeigleger die Würdigung aller hier angeführten Sachverhalte
– Die Richterin weist die Diskriminierungsklage gegen den Diskriminierer reflexartig zurück
– Die Richterin führt ein unfaires Verfahren gegen das Diskriminierungsopfer
– Die Richterin ignoriert die im Gerichtssaal stattgefundene Diskriminierung gegen das Diskriminierungsopfer
– Abgelehnte und Verfahrenshilfe ignorierende Richterin erlässt einen Beschluss
– Ignorierung des Enthebungsantrages
– Ignorierung des Verfahrenshilfeantrags
– Die abgelehnte Richterin legt Rekurs eines Anwaltes, dessen Anwaltsberechtigung am 22 06 2022 entzogen wurde, dem OLG Ende Jänner 2023 vor und stellt den Rekursbeschluss dem Kläger nicht zu.
– Vereitelte Anträge auf Akteneinsicht
– Vorenthaltener Rekursbeschluss
– Ablehnung der Richterin wurde abgewiesen – Richterin ignoriert Verfahrenshilfeantrag

in ihrer Gesamtheit auf Vorliegen eines strafrechtlichen Substrates.