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Handelsgericht – Preiserhöhung vom Verbund vom Mai 2022 unzulässig! Urteil noch nicht rechtskräftig!

Wie wir schon über das Verbunddesaster berichteten können sie hier und hier nachlesen.

Das Handelsgericht Wien hat die Preiserhöhung des Stromkonzerns Verbund vom Mai 2022 gekippt.

Die Klausel zur Anpassung des Strom-Arbeitspreises sei überraschend und nachteilig für die Kunden, teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit, der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Damit fällt die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte sind nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuerstatten. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom der Verbund AG befindet sich im Jahr 2022 eine Preisanpassungsklausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenziert.

Auf Grundlage dieser Klausel hat der Verbund am 01.05.2022 die Preise zahlreicher Verträge in Österreich angepasst. Verbraucher beklagen, dass der Energieanbieter, der Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet.

Der VKI hat daher die Klausel umfassend geprüft und ist dabei zur Ansicht gelangt, dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt.

Das HG Wien bestätigt nunmehr die Rechtsansicht des VKI:

Die Klausel war mit der Überschrift Wertsicherung Arbeitspreis versehen. Verbraucher konnten unter einer solchen Überschrift nicht erwarten, dass diese Klausel nicht dem Ausgleich der allgemeinen Inflation dienen soll, sondern eine Prognose des zukünftigen Großhandelspreises abbildet.

Kunden eines Unternehmens, das ihnen gegenüber sowohl als Stromerzeuger als auch als Versorger auftritt, erwarten nicht, dass der Arbeitspreis anhand eines Index geändert wird, der den Großhandelspreis für den nächsten Monat prognostiziert. 

Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Geldleistung der Verbraucher möglichst korrekt beibehalten werden muss und daher keine Zufallsgewinne zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden sollen.

Der Verbund tritt gegenüber Verbraucher als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen.

Eine Klausel, die den ÖSPI als Berechnungsgrundlage heranzieht, ist beim Verbund daher nicht sachgerecht, um die Verhältnismäßigkeit Leistung und Entgelt beizubehalten und somit unzulässig.

HG Wien 07.02.2023, 58 Cg 17/22s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien