Zum Inhalt springen

Diskriminierung der Opfer! Datenschutz wird zum Täterschutz!

Diskriminierung der Opfer! Datenschutz wird zum Täterschutz!

Das Gegenteil von gut, ist gut gemeint.

Eine Mitarbeiterin der Datenschutzbehörde teilte mir mit, wie wichtig der Datenschutz sei, da immer wieder einmal die nackte Nachbarin fotografiert und das Bild veröffentlicht wird.
Dieser Mitarbeiterin war jedoch nicht bewusst, dass jede Medaille zwei Seiten hat, und der Datenschutz zum Täterschutz ausufert.

Täterschutz

Wegen der Anonymisierung aufgrund des Datenschutzes kommt es zur:

  • Verunmöglichung, dass sich weitere Geschädigte finden und sich weitere Zeugen melden
  • Verunmöglichung der Rechtsrecherche der Rechtssuchenden, aufgrund der Anonymisierung der veröffentlichten Entscheidungungen im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes) und zum
  • Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren wie auch zum
  • Beweisnotstand der Opfer

Was bringt die Datenschutzbehörde?

In meinem Fall legte das BMLV einen elektronischen Akt über meine Mobbingklage an, welcher auch meine Krankendaten enthält und vergab diesem die Berechtigungsstufe “Allgemeiner Mitarbeiter”. Somit erhielten ca. 1.400 Mitarbeiter die Zugriffsberechtigung in meine Krankendaten. Die Datenschutzbehörde wies meine diesbezügliche Beschwerde zurück.



Hinter meinem Rücken verlies mein Abteilungsleiterstellvertreter meinen Arbeitskollegen ein mit Datenschutz gekennzeichnetes Schreiben der Dienstbehörde an mich und ergänzte dies mit feindseligen Kommentaren. Der Abteilungsleiterstellvertreter hat dies aber vor der Datenschutzbehörde bestritten. Als Beweis übergab ich das Transkript der Tonaufnahme an die Datenschutzbehörde. Diese forderte mich auf, die Tonaufzeichnung zu übermitteln.

Das stellt eine Anstiftung zur Straftat gem. § 120 Abs 2 StGB dar, da die Veröffentlichung einer Tonaufzeichnung einen Straftatbestand darstellt. Da ich die Tonaufnahme der Datenschutzbehörde nicht übermittelte, wies die Datenschutzbehörde meine Beschwerde ab und brachte gleichzeitig eine Strafanzeige gegen mich bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten ein (§ 120 Abs 1 StGB).

Es kam zur Einstellung des Strafverfahrens. Es lag kein Straftatbestand vor.

Die Frage lautet daher, was bringt wem die Datenschutzbehörde?

@andreas