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Bezirksgericht für Handelssachen Wien – Prozesspartei wird das Wort nicht erteilt

Unser Leser, als informierte Person, wollte prozessrelevante Sachverhalte in der vorbereitenden Tagsatzung vorbringen, über die nur er und nicht sein Anwalt Auskunft geben kann. Die Richterin erteilte ihm jedoch nicht das Wort und verwies darauf, dass unser Leser rechtsanwaltlich vertreten ist. Das kommt einer Entmündigung gleich, sobald ein Rechtsanwalt bevollmächtigt wird.

Schandstaat.info wurde von unserem Leser gebeten, als Prozessbeobachter bei seiner Verhandlung am 19 03 2024, vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, unter Richterin Mag. Birgit Stempkowski, MBA teilzunehmen.

Vorgeschichte:

Die DAS Rechtsschutzversicherung gewährte Deckung für eine Mobbingklage gegen die Republik Österreich (BMLV). Aufgrund dieser Deckungszusage brachte unser Leser seine Mobbingklage ein.

Die Richterin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (ASG-Wien), Dr. Hinnek, wies die Mobbingklage zurück, ohne unseren Leser überhaupt einvernommen zu haben. Darauf widerrief die DAS Rechtsschutzversicherung ihre Deckung. Unser Leser musste auf eigene Kosten die Berufung einbringen, und gegen den Deckungswiderruf eine Deckungsklage beim Handelsgericht Wien.

Während der laufenden Deckungsklage vor dem Handelsgericht wurde der Berufung in allen Punkten stattgegeben. Richterin Dr. Hinnek erklärte sich für Befangen und kam es zum Richterwechsel. Der neue Richter, Dr. Eixelsberger, setzte einen Termin zu Tagsatzung fest. Unser Leser brachte eine Vertagungsbitte ein, da dieser aufgrund laufender Deckungsklage unvertreten ist, und er selbst, zu diesem Zeitpunkt, stationär im Spital aufgenommen ist. Die beklagte Partei teilte mit, der Vertagungsbitte zuzustimmen. Da unser Leser aber vom Richter Dr. Eixelsberg keine Antwort erhielt, nahm dieser vor der Tagsatzung telefonisch Kontakt auf, und teilte die Sekretärin des Richters mit, dass der Richter an der Tagsatzung festhält. Unser Leser teilte mit, in den nächsten Minuten einen Ablehnungsantrag gegen diesen Richter einzubringen. Obwohl zeitgerecht abgelehnt, führte Richter Dr. Eixelsberger die Tagsatzung durch, schloss diese, und ohne, dass unser Leser einvernommen wurde, wies Dr. Eixelsberger die Mobbingklage ab. Somit musste unser Leser auf eigene Kosten eine weitere Berufung einbringen.

Da nun das Handelsgericht entschied, dass die DAS Rechtsschutzversicherung die Mobbingklage zu decken hat, übermittelte unser Leser die Honorarnoten und Zahlungsbestätigungen für die beiden Honorarnoten an die DAS und stellte ausgelegten Zahlungen fällig.

Die DAS Rechtsschutzversicherung verweigerte die Bezahlung und begründete dies damit, dass unser Leser die Honorarnoten und die Zahlungsbestätigungen nicht übermittelt hätte. Obwohl unser Leser nochmals die Unterlagen übermittelte, erfolgte keine Zahlung, sondern es wurde wieder die Honorarnote und die Zahlungsbestätigung gefordert.

Prozessbeobachtung:

Somit brachte unser Leser eine Zahlungsklage gegen die DAS ein und begleitete der-schandsaat.info unseren Leser zu seiner vorbereitenden Tagsatzung.

Obwohl der Rechtsvertreter der DAS, Dr. Erich René Karauscheck, auch die DAS in der Deckungsklage vertrat, und dort auch Thema war, dass unser Leser nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, führte dieser Rechtsanwalt an, dass die DAS nicht decken müsse, weil unser Leser Verhandlungen versäumt bzw. an dieser einfach nicht teilnimmt. Jedoch entschied das Gericht, dass die DAS decken müsse.

Obwohl bereits entschiedene Rechtssache, brachte nun der Rechtsanwalt Dr. Erich René Karauscheck folgendes vor:
“Wenn der Kläger sich entscheidet, von Verhandlungen fernzubleiben und seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht entsprechen möchte und deswegen ein Unschlüssigkeitsurteil gefällt wird, bedeutet dies, dass grob schuldhaft gegen die Kostenschonungsobliegenheit des Art 8.1.4 ARB verstoßen wurde und eine Berufung völlig aussichtslos ist, sodass Leistungsfreiheit im Sinne des Art. 9 ARB besteht. Gleichzeitig hat der Kläger seiner prozessualen Mitwirkungspflicht und seiner
Verpflichtung, den Schaden gering zu halten, im Sinne des Art. 8.1.4. ARB grob schuldhaft widersprochen und den Prozessverlust dadurch zu verantworten, dass er zur Verhandlung am 22.01.2021 nicht erschienen ist.”

Obwohl bereits entschiedene Rechtssache, fordert nun die Richterin den Mobbingakt an und meinte, dass sich dieser am OLG befinden würde.

(Dem Anwalt in der Mobbingklage wurde die Anwaltsberechtigung entzogen. Der Anwalt, welcher in dieser Zahlungsklage vertritt, hat daher keine Informationen zur Mobbingklage.)

Unser Leser wollte daher mitteilen, dass dies unrichtig ist und erteilte jedoch die Richterin unserem Leser nicht das Wort, und teilte dazu mit, dass unser Leser rechtsanwaltlich vertreten ist.

Die Richterin konnte sich nicht erklären, warum die zweite Berufung seit 2022 anhängig ist.

Unser Leser wollte wieder aufklären und protokollierte die Richterin, dass unser Leser einfach in die Verhandlung redet. Unser Leser teilte daher seinem Anwalt den Sachverhalt mit. Obwohl die Richterin so tat, als würde sie das nicht hören, reagierte sie jedoch auf das von unserem Leser gesagte.

Als dann unser Leser direkt auf die Reaktion der Richterin reagierte, wurde dieser vom Gegenanwalt unterbrochen. Dass unser Leser vom Gegenanwalt unterbrochen wurde, protokollierte die Richterin nicht.

Der Anwalt unseres Lesers beantragte wiederholt die Einvernahme unseres Lesers und fragte die Richterin lediglich, wozu.

Unser Leser packte bereits einen mobilen Drucker aus, um einen Widerspruch zum Protokoll zu erstellen und auszudrucken. Die Richterin fragte lediglich, was er da mit den Geräten mache, und ob er sie mit diesen Geräten da aufnimmt.

Unser Leser erklärte, dass er auf seinem Notebook den Gerichtsakt hat, und es sich bei dem Gerät mit dem Papier um seinen Drucker handle und um kein Aufnahmegerät.

Da doch teilweise das von unserem Leser Vorgebrachte protokolliert wurde, und die Verhandlung unübersichtlich wurde, weil keine Einsicht in das Protokoll möglich ist, nahm unser Leser Abstand von einem Wiederspruch.

Das Ende der Verhandlung war nicht erkennbar. Früher wurde ein Formular herumgereicht, wo mittels Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt wurde. Bei dieser Verhandlung legte die Richterin kein solches Formular vor, und begründete dies damit, dass der Akt elektronisch geführt wird.

Da das Ende nicht erkennbar war, konnte auch kein Antrag mehr gestellt werden, dass das Tonbandprotokoll abgespielt wird.

Damit, dass unserem Leser, als Informierte Person, das Wort nicht erteilt wurde, verstieß die Richterin selbst gegen geltendes Recht und Grundsätze.

§ 258 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) der da lautet:

„Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.“

„Durch Art 6 Abs 1 MRK wird als Ausfluss der Garantie eines fairen Verfahrens das Recht jeder Partei geschützt, sich in gerichtlichen Verfahren zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten.“ 10ObS44/04z

Somit liegt durch die Verfahrensführung durch die Richterin ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK vor.

„Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ”ad alium” transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“ ist ein aus dem Corpus iuris civilis D. 50, 17, 54 stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: ”Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.”“

Demnach kann der Rechtsanwalt unseres Leser nicht mehr Rechte haben, als unser Leser selbst.

Wenn seinem Rechtsanwalt das Wort erteilt werden kann, dann auch unserem Leser.

Da diese Verfahrensführung keinen Einzelfall darstellt, kritisiert Der-Schandstaat.info das Auswahlverfahren von Richter.