Zum Inhalt springen

Altersdiskriminierung im Rechnungshof!

Altersdiskriminierung im Rechnungshof!

Die Vorgeschichte ist im Wesentlichen in den VwGH-Entscheidungen

  • 2009/12/0194
  • 2011/12/0146
  • 2010/12/0198
  • 2012/12/0002
  • 2012/12/0165
  • 2013/12/0177
  • Ra 2015/12/0048
  • Ra 2016/12/0056
  • Ra 2016/12/0069
  • Ra 2017 12/0062
  • Ra 2018/12/0030
  • Ra 2018/0052
  • Ra 2019/12/0039
  • Ra 2020/12/0006


und in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

  • W106 2012123-1
  • W106 2012123-2
  • W128 2111302-1
  • W106 2119614-1
  • W253 2139689-1
  • W214 2163948-1
  • W221 2012123-2
  • W221 2219614-1
  • im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht.

Bei der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2021 Hoza vs. Rechnungshof wegen Entschädigung auf Grund von Altersdiskriminierung beim beruflichen Aufstieg konnte von Prozessbeobachtern wahrgenommen werden:

1. Vorgeschichte:

MR. RegR. Mag. Manfred Hoza war seit 1983 Rechnungshofprüfer im Bundesrechnungshof. Er hat viele erfolgreiche Prüfungsfeststellungen getroffen, wie bspw. im von ihm allein verfassten Rechnungshofbericht Opferschutz, der vom Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Moser im Parlament besonders gelobt wurde, weil alle Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt wurden.

Seine umfassenden Kenntnisse hat er auch in seinen Artikeln und seinen Vorträgen im Parlament in Bratislava, an der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Kosice und beim Senat des tschechischen Parlaments in Prag, auf seiner Website veröffentlicht » manfred-hoza.jimdofree.com“, nachgewiesen.

In rund 50 Prüfungen konnte er Einsparungen und Mehreinnahmen von mehreren hundert Millionen Euro erreichen. Bei Prüfungen von Dolmetscherleistungen fiel ihm auf, dass ein Sprachkundiger aus Asien an einem Tag 100.000 Schilling verdiente, in einem Monat insgesamt 1,6 Millionen Schilling.

Die Staatsanwaltschaft hat deswegen wegen Korruptionsverdachts ermittelt. Bei einer weiteren Prüfung in Traiskirchen fiel ihm wieder der gleiche Sprachkundige als bestverdienender Übersetzer auf. Dieser Sprachkundige hatte auch eine Firma als Baumeister und ging mit dieser Firma in Konkurs.

Obwohl Zahlungen wegen des Konkurses an den Masseverwalter zu leisten gewesen wären, hat das BMI die Zahlungen, nach Rechnungslegungen des Übersetzers an diesen überwiesen.

Mag. Hoza hat festgestellt, dass die Buchhaltung des Bundes im Gegensatz zur Buchhaltung der Stadt Wien nicht die Konkurse beobachtet. Der Übersetzer war bei Gericht geladen, hat sich aber mit seinem Einkommen von rund fünf Millionen im Iran angesiedelt.

Regelmäßig ist er nach Österreich zurückgekehrt, um Freunde zu treffen und um eine Rente zu kassieren. Bei Gericht hat er sich nie wieder gezeigt. Daher kann man mit Fug und Recht sagen, dass dieser Prüfer auch das Totalversagen dieser Republik aufdeckte.

1.1. Mobbing und Ausgrenzung:

Anstatt mit einem Orden ausgezeichnet, wurde er von Vorgesetzten ausgegrenzt, vom Prüfungsdienst abgezogen und mit Mobbing bedankt. Besonders schikaniert wurde Mag. Hoza von seiner Sektionsleiterin Dr. XXX, die auch an einer rechtswidrigen Ermahnung mitwirkte (VwGH 2010/12/0198).

Diese war als Zeugin geladen, hat aber mit einem ärztlichen Gutachten ihre Verhandlungsunfähigkeit wegen Demenz nachgewiesen. Mag. Hoza hat beantragt einen Sachverständigen zu beauftragen, ob die Zeugin bereits im Jahr 2007, wegen der Erteilung unverständlicher Weisungen eine starke Einschränkung kognitiver Fähigkeiten gehabt hatte, sodass diese ins besonders als Vorsitzende der Begutachtungskommission die nicht nachvollziehbare Reihung der Bewerber zu verantworten hat.

Dieser Antrag wurde von der Richterin Mag. Uxxx mit Beschluss abgewiesen.

1.2 Diskriminierung auf Grund des Alters:

Als er noch aktiv war, bewarb sich Mag. Hoza, im 27. Dienstjahr im Rechnungshof, um die Funktion eines Abteilungsleiter-Stellvertreters.

Diese Funktion erhielt dann aber ein Bewerber, welcher gerade einmal zwei Jahre im Rechnungshof tätig war und weder über die Ausbildungen des Mag. Hoza verfügte, noch über dessen jahrzehntelange Erfahrung im Rechnungshof.

Mit seiner Bewerbung hat Mag. Hoza einen Nachweis über Prüfungserfolge mit Einsparungen von mehreren hundert Millionen Euro vorgelegt. Bei der Bewerbung führten die Mitbewerber dagegen keinen einzigen Einsparungserfolg an. Die Mitbewerber wurden von der Begutachtungskommission als ausgezeichnet beurteilt und Mag. Hoza als ungeeignet, und bei der Reihung der Bewerber als nicht geeignet an die letzte Stelle gereiht.

Bei der Punktebewertung der Begutachtungskommission wurden die Mitbewerber beim Ausschreibungskriterium „Umfassende Kenntnisse und mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle“ jeweils mit der Höchstpunktezahl von 3 Punkten bewertet, Mag. Hoza nur mit einem Punkt.

Wegen dieser offenkundig zu geringen Punktebewertung im Vergleich zu den Mitbewerbern sieht sich Mag. Hoza wegen seines Alters diskriminiert, weil ältere Mitarbeiter regelmäßig über mehr Berufserfahrung verfügen (siehe VwGH 2012/12/0165).

Mag Hoza blitzte beim BVwG (Erkenntnis W221 2119614-1) mit seiner Beschwerde wegen Altersdiskriminierung ab und brachte auf eigenes Kostenrisiko eine außerordentliche Revision beim VwGH ein.

Mit VwGH Ra 2020/12/0006 hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, weil die Richterin Mag. Uxxx, im Gegensatz zu Mag. Hoza, die Rechtslage nicht richtig erkannte, dass auch eine Prüfung einer Diskriminierung gegenüber dem Zweitgereihten zu erfolgen hat. Durch diesen Fehler der Richterin Mag. Uxxx war noch eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich.

Welche enormen Ausgaben die Fehler von Richtern für die Steuerzahler verursachen, wurde (vom Rechnungshof) noch nicht untersucht.

Mag. Hoza klagte seine Vorgesetzte Dr. Hxxx, die Vorsitzende der Begutachtungskommission war, persönlich wegen Diskriminierung. Nach einem gerichtlichen Vergleich zahlte ihm diese 720 Euro Entschädigung.

Es haben Mitarbeiter die Präsidentin des Rechnungshofes unter Hinweis auf das Auskunftspflichtgesetz gefragt, ob der Rechnungshof die privaten Anwaltskosten dieser Vorgesetzten bezahlt hat und welche Rechtsgrundlage dafür besteht.

Die Antwort wurde bisher verweigert.

Dazu stütze sich die Rechnungshofpräsidentin auf die Pflicht zur Geheimhaltung und Datenschutz.
Das wirft die Frage auf, ob der Rechnungshof in seinen Berichten an den Nationalrat ungerechtfertigte Zahlungen verschweigt, weil er meint, dass hierfür eine Pflicht zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Datenschutzes besteht.

1.3 Verhandlung vor dem BVwG am 09. Juni 2021:

Zur Verhandlung am 09.06.2021 meldete sich ein Mobbing-Mitarbeiter als Prozessbeobachter an und teilte mit, einen Live-Ticker schalten zu wollen, wie auch im Gerichtsgebäude Fotos anfertigen zu wollen. Immerhin war als Zeuge niemand geringerer als der ehemalige Rechnungshofpräsident und Justizminister Dr. Josef Moser geladen.

Dabei wies der Mobbing-Mitarbeiter auf das Verfahren mit Mag. Karl-Heinz Grasser hin, wo ein Live-Ticker zugelassen wurde, wie auch Fotos und ein Interview im Gerichtsgebäude.

Das BVwG teilte schriftlich mit, dass der Mobbing-Mitarbeiterder Live-Ticker wie auch das Anfertigen von Fotos im Gerichtsgebäude untersagt wird. Dazu verwies das BVwG auf den § 22 Mediengesetz (MedienG).

Jedoch führt dieser Hinweis ins Leere, da es nicht Bestandteil der Mobbing-Mitarbeiter-Anfrage war, die Verhandlung selbst zu fotografieren. Weiters geht aus dem § 22 Mediengesetz nicht das Verbot eines Live-Tickers hervor.

Eine Nachfrage blieb vom BVwG unbeantwortet.

Somit verhinderte das BVwG, im Gegensatz zum Straflandesgericht im Grasser-Prozess, das Anfertigen von Fotos und eines Interviews aus dem Gerichtsgebäude, wie auch einen Live-Ticker.

1.4 Verhandlungsführung durch die Richterin Mag. Uxxxx:

Die Richterin Mag. Uxxxx stellte an die Zeugen nur wenige Fragen und machte nicht den Eindruck, den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend aufklären zu wollen. Dies wurde von Mag. Hoza versucht.

Der anwesende Redakteur des Mobbing-Mitarbeiters Andreas Glazmaier stellte wiederholt fest, dass die Richterin Fragen von Mag Hoza an die Zeugen vereitelte.

Einerseits ließ sie Fragen nicht zu, beispielsweise weil diese schon vor Jahren an die Zeugen gestellt wurden und andererseits hinterfragte die Richterin die gestellte Frage und protokollierte die ausführlichen Erklärungen des Mag Hoza dazu.

Deshalb kam es dazu, dass seine Frage gar nicht mehr an den Zeugen gestellt wurde und von diesem nicht beantwortet werden musste. Die Richterin hat auf die Beantwortung der Frage nicht bestanden, sondern diese wurde übergangen. Mit dieser Verhandlungsführung der Verhinderung unmittelbaren Fragen an den Zeugen hat die Richterin auch den Zeugen ermöglicht, lange über eine Antwort nachzudenken.

Mag. Hoza hat offenbar versucht, durch seine Fragestellung einen eventuellen Widerspruch von Zeugenaussagen aufzuzeigen.

Dem Redakteur von mobbing-konkret ist keine gesetzliche Bestimmung bekannt, warum nicht nach Jahren nochmals die gleiche Frage gestellt werden dürfte. Ein Zeuge, der nicht die Wahrheit gesagt hat, kann sich nach Jahren wahrscheinlich nicht mehr daran erinnern, was er vor Jahren ausgesagt hat.

Ein Zeuge der die Wahrheit gesagt hat, wird die gleiche Antwort wiederholen.

Die Richterin hat mit der Suche, ob die Frage bereits in früheren Verhandlungen beantwortet wurde, widersprüchliche Zeugenaussagen möglichst verhindert und die Verhandlung verzögert. Denn eine Zeugenbeantwortung wäre wesentlich schneller erfolgt.

2. Zeugenaussagen des Personalvertreters Mag. P.: (über Zoom zugeschaltet)

Der Zeuge hatte bei einer früheren Verhandlung ausgesagt, dass bei Mag. Hoza von einer erfolgreichen Verwendung keine Rede sein konnte. Nach dem Hinweis auf seine zahlreichen Prüfungserfolge hat Mag. Hoza den Zeugen befragt, wie der Zeuge seine frühere Zeugenaussage im Vergleich zu seiner ausgezeichneten Dienstbeschreibung sieht. Daraufhin hat der Zeuge geantwortet, dass er Prüfungserfolge nicht in Abrede stellt.

3. Zeugenaussagen des Personalvertreters DI(FH) B.:

Der Vertreter des Dienstellenausschusses, der Mitglied der Begutachtungskommission war, führte die Ernennungserfordernisse gemäß § 4 BDG an und verwies auf die darin angeführte Reihenfolge „die persönliche und fachliche Eignung“.

Somit käme der persönlichen Eignung eine größere Gewichtung zu, steht diese doch im Gesetzestext vor der fachlichen Eignung. Und da Mag. Hoza im Aufenthaltsraum nach seiner Wahrnehmung nur mit zwei oder drei Personen zusammengesessen ist, hätte es sich bei ihm um einen „Einzelgänger“, also um eine „soziale Insel“ gehandelt. (Anmerkung vom Mobbing-Mirarbeiter: Zunächst wird das Mobbingopfer gemobbt, indem man es sozial ausgrenzt. Bei der Postenvergabe führt man dann an, dass es sich um eine „soziale Insel“ handelte und die persönliche Eignung, die fachliche Eignung überwiegt, damit das Mobbingopfer um die Leitungsfunktion gebracht wird. Der DA (Dienststellenausschuss) interpretiert das Gesetz so, dass die gemeinsamen Treffen für Klatschgespräche auch Gangfunk oder Latrinengerüchte genannt, bei Bier und/oder Kaffee gewichtiger sind, als die fachliche Qualifikation. Damit würde sich auch der gesamte untragbare Zustand dieser Republik erklären.)

Mag. Hoza hat den Zeugen gefragt, ob er wahrgenommen hat, dass er anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand alle Kollegen des Rechnungshofes zu einem Filmkonzert eingeladen hat. Und auch die Befürchtung von Kollegen, dass Vorgesetzte die Teilnehmer am Filmkonzert beobachten würden, und jene Kollegen dann keine Karriere mehr machen würden.

Diese Befürchtung hat Mag. Hoza dem Dienststellenausschuss per E-Mail mitgeteilt und ersucht, dass dieser diese Befürchtungen ausräumt. Der Dienststellenausschuss ist untätig geblieben. Beim Filmkonzert waren dann rd. 100 Besucher, aber nur wenige aktive Kollegen des Rechnungshofes.

Der Zeuge hat dann gemeint, dass es Kollegen gegeben haben wird, die sich nicht getraut haben, aber auch welche, die es nicht wollten. Ich weiß es nicht.
(Anmerkung: ein Personalvertreter weiß nichts, demonstriert aber vor Gericht mit einem Angriff auf das soziale Ansehen von Mag. Hoza erneut eine Mobbinghandlung.)

Gekrönt hat er die Zeugenaussage mit der Aussage, dass nach seiner tiefsten Überzeugung Mag. Hoza mit seinem Verhalten als Führungskraft nicht geeignet ist. Es tut ihm leid.

Offensichtlich ist dem Personalvertreter die gesetzliche Lage unbekannt. Denn gemäß VwGH 2001/12/0081 ist die persönliche und fachliche Eignung gemäß § 4 BDG als gleichrangig zu bewerten.

Für den Redakteur lässt die Zeugenaussage von DI(FH) B. den Schluss zu, dass bei den Ausschreibungen in seinem derzeitigen Wirkungsbereich in gesetzwidriger Weise der persönlichen Eignung Vorrang eingeräumt wird.

Ob zur persönlichen Eignung auch die Mitgliedschaft zu einer politischen Partei gezählt wird, ist nicht hervorgekommen.

Der Redakteur nimmt sich die Zeugenaussage des Personalvertreters zum Vorbild und stellt fest: Nach meiner tiefsten Überzeugung ist DI(FH) B, mit seinem Verhalten und seinen ungenügenden Rechtskenntnissen nicht für eine Führungsfunktion geeignet. Tut mir leid.

4. Zeugenaussage des ehemaligen Rechnungshofpräsidenten Dr. Josef Moser:

Mag. Hoza hat in einem Schreiben an den Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Josef Moser angekündigt, dass er vorhersehbar durch Mobbinghandlungen zu einem Übertritt in den Ruhestand motiviert werden wird.

Daraufhin kam es zu einem persönlichen Gespräch und Mag. Hoza hat den Prüfauftrag für die Prüfung Opferschutz erhalten.

In diesem Bericht hat er ein Einsparungspotential von 170 Millionen Euro jährlich aufgezeigt. Eine Belohnung oder sonstige Anerkennung hat er nicht erhalten. Im Gegenteil.

Es folgten zahlreiche Mobbinghandlungen. Nach der Zeugenaussage von Dr. Moser leitete er Schreiben immer an die zuständige Stelle weiter. Damit hat er sich auf die Tätigkeit eines Postverteilers beschränkt und die angekündigten Mobbinghandlungen nicht verhindert. (Siehe bspw. VwGH 2010/12/0198).

Ein Ausschreibungskriterium war die mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle. Die Mitbewerber hatten auf dem Gebiet der Gebarungskontrolle keine mehrjährige Erfahrung. Mag. Hoza hat dem ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofes als Zeugen gefragt, wie der Begriff der Kontrolle in der Ausschreibung auszulegen ist (Anmerkung: ob die Gebarungskontrolle gemeint ist oder etwa auch eine Verkehrskontrolle).

Die Antwort des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofes: „Das ist die Zuständigkeit der Mitarbeiter der Personalabteilung“.
Es ist klar, dass im 200 Jahre alten Rechnungshof klar dargelegt ist, was ein Prüfer zu tun hat. (Anmerkung: bis zum Schluss der Verhandlung ist nicht klargestellt worden, wie der Begriff der Kontrolle in der Ausschreibung auszulegen ist. Der Zweitgereihte hat dies offenkundig nicht auf die Gebarungskontrolle bezogen, sondern auf seine Kontrolltätigkeit als stellvertretender Sicherheitsdirektor bei den Wachkörpern. Man kann dem Rechnungshof nur empfehlen, bei künftigen Ausschreibungen klarzustellen, dass mit dem Ausschreibungskriterium “mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle” die Gebarungskontrolle gemeint ist).

Auf die Frage von Mag. Hoza, ob der Zeuge eigene Wahrnehmungen über seine umfassenden Kenntnisse hat, hat Dr. Moser geantwortet, dass er wahrgenommen hat, dass Mag. Hoza als Prüfer tätig war und Prüfungen abgeschlossen hat.

Daraufhin hat Mag. Hoza zwei Briefe vorgelesen, die der Präsident des Rechnungshofes Dr. Moser nach seinem Hinweis an den Präsidenten auf die Veröffentlichung seiner Artikel, darunter über Schadenersatz bei Fahrerflucht, an ihn geschrieben hat.

In diesen Briefen hat Dr. Moser das Engagement und die fachlichen Kenntnisse von Mag. Hoza anerkannt. In der Zeugenaussage hat er dazu ausgesagt, dass diese Briefe zeigen, dass Mag. Hoza in diesen speziellen Bereichen ein Experte war.

Dr. Moser konnte sich zwar an nichts erinnern, doch er wusste, dass die Postenvergabe objektiv erfolgte und er keinen Zweifel am Gutachten der Begutachtungskommission hatte.

Dieses Gutachten der Begutachtungskommission wurde von der Bundes-Gleichbehandlungskommission vernichtend kritisiert (Senat II, 27. Gutachten im Jahr 2012)
Hier nachzulesen:

»https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:164e76b0-f8c3-4c72-8f11-f6b64c57ffc4/bgbk_senat_ii_ga_027_26641_1.pdf

Weiteres hat Mag. Hoza den Zeugen gefragt: Haben Sie wahrgenommen, dass Ihre Personalentscheidungen von älteren Mitarbeitern als Brüskierung aufgefasst wurden. Einen Abteilungsleiter, der schon längst im Ruhestand war, hat die Postenbesetzung von Margit Spindelegger (Gattin des damaligen Vizekanzlers Dr. Michael Spindelegger) empört. Deswegen hat er ein E-Mail an den Präsidenten des Rechnungshofes geschrieben. Im Rechnungshof hatten Mitarbeiter das Gefühl, dass die Postenbesetzungen nicht nach objektiven Kriterien erfolgt sind.

Dr. Moser hat aufs Schärfste zurückgewiesen, dass eine Postenbesetzung im Rechnungshof nicht nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde. 

Mag. Hoza hat darauf hingewiesen, dass er von einem Informanten aufmerksam gemacht wurde, dass ein Kollege bereits ab seinem 1. Tag als Prüfer als Prüfungsleiter mit der Funktionsgruppen A1/5 bezahlt wurde. Er hat den Zeugen gefragt, ob er das wahrgenommen hat.

Die Richterin hat die Frage nicht zugelassen.

Der Redakteur weist zu den Postenbesetzungen im Rechnungshof auf den Artikel von Mag Inderst hin, der auf: » https://www.fischundfleisch.com/mag-markus-inderst/willkommen-in-der-bananenrepublik-oder-doch-noch-nicht-22656 nachzulesen ist.

Die zitierte Judikatur ist unter ris.bka,gv.at/Judikatur, BVwG mit der GZ: W128 2111302-1 abrufbar und offenbart einen typischen Mobbingfall.

Der Beschwerdeführer weist auf falsche Beweisaussagen, auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs und auf die Verletzung des Artikel 8 EMRK, sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, hin. Darauf wird vom Richter Mag. Fxxx-Rxxx nicht eingegangen.

Zur rechtswidrigen Ermahnung billigt der Richter den Führungskräften und dem ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Moser einfach einen Rechtsirrtum zu und meint, dass dieser Rechtsirrtum auch aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers resultiert.

Diese Beweiswürdigung ist mir völlig unverständlich. Es ist kaum zu glauben, dass nach der Überzeugung eines Richters die Führungskräfte des Rechnungshofes und der amtierende Justizminister derart gering fachlich qualifiziert sind, dass diese die für jedermann offenkundige Rechtswidrigkeit der Ermahnung nicht erkennen konnten.

Jeder einfache Mensch weiß, dass man sich nicht zu einem Seminar anmelden muss, das man nicht besucht. Schon gar nicht im Dienstweg.

Weiters meint der Richter, dass die rechtswidrige Ermahnung ausschließlich dem kritikresistenten Sozialverhalten des Beschwerdeführers geschuldet war. Rechtswidrigkeiten werden nach meinem Wissensstand grundsätzlich nicht geschuldet, sondern sind zu unterlassen.

Es ist sehr lehrreich, die zitierten Gerichtsentscheidungen zu lesen.
Link zur Entscheidung

Mit BVwG-Erkenntnis W221 2119614-1 vom 14.10.2021 hat die Richterin erneut die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Wahrnehmungsbericht 2018/2019 des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) wird in Punkt 9 auf Seite 40 auf das Problem der Befangenheit der Richterinnen und Richtern in verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen, die nach Aufhebung ihrer Entscheidung durch ein Höchstgericht weiterhin zuständig bleiben und nunmehr nach ihrer eigenen ursprünglich unrichtigen Entscheidung diese durch eine neue Entscheidung zu ersetzen haben.

In der Praxis kann kaum erwartet werden, dass Richter ihre ursprüngliche Entscheidung als Fehlentscheidung erkennen wollen und damit ist wohl eine psychologische Hemmung für eine neuerliche unbefangene Entscheidung gegeben.

Gegen die erneute Abweisung der Beschwerde durch die Richterin des BVwG wurde eine Außerordentliche Revision eingebracht, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2021/12/0072 vom 10.05.2022 zurückgewiesen wurde.

Nach den Recherchen des Berichterstatters wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04 2012 somit erst am 10.05.2022, nach mehr als zehn Jahren, endgültig entschieden. Die Außerordentliche Revision im Umfang von 155 Seiten mit dem Vorbringen von mehr als einem Dutzend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auf lediglich vier Seiten zurückgewiesen, ohne alle vorgebrachten Rechtsfragen zu erwähnen und inhaltlich darauf einzugehen.

Auffällig war, dass der VwGH seine eigene in VwGH 2012/12/0165 festgehaltene Rechtsanschauung (Rechtssatznummer 4) nicht erwähnt hat, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen.

@andreas