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Rechtsanwaltskammer Wien versteht den Sachverhalt nicht

Unser Leser brachte über seinen Anwalt Mag. Franz-Karl Juraczka eine Mobbingklage gegen das Bundesheer, vertreten durch die Republik Österreich, mit der GZ: 23 Cga 99/17x ein. Nun entzog die Rechtsanwaltskammer Wien diesem Anwalt die Anwaltsberechtigung. Da mehrere Anwälte die Weiterführung der Vertretung verweigerten, beantragte unser Leser gemäß § 10 Abs 3 RAO die Bestellung eines Rechtsanwaltes bei der Rechtsanwaltskammer Wien.

Diese gab diesem Antrag nicht statt, und begründete dies wie folgt:
Mit Antrag vom 14. März 2023 beantragte Herr A. G. die Beigebung eines entgeltlichen Vertreters gemäß § 10 (3) RAO zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ 23 Cga 99/17x des ASG Wien. In seinem Antrag verwies er auf das Bestehen einer Rechtschutzversicherung. Mit Schreiben vom 22. März 2023 wurde dem Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer Wien bereits mitgeteilt, dass der bloße Verweis auf eine Rechtsschutzversicherungsdeckung nicht als Sicherstellung der Vertretungsgebühren ausreicht. Auch aus dem Verweis auf seine Rechtsschutzversicherung lässt sich für den Antragsteller nichts gewinnen: Das Verwaltungsgericht Wien hielt in seinem Erkenntnis
vom 24. Juli 2018 zu VGW-101/020/2760/2018-15 fest, dass eine Rechtsschutzversicherung keine ausreichende Sicherstellung sei, da es sich um eine Versicherung handelt, welche jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden kann.


Tatsachenwidrig behauptet somit die Rechtsanwaltskammer Wien, dass zur Einbringung einer Klage die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt wurde.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist nicht einmal in der Lage sinnerfassend zu lesen, und eine Geschäftszahl richtig zu deuten.
Im Antrag teilte unser Leser klar und deutlich mit, dass es um keine Einbringung einer Klage geht, sondern um ein laufendes Verfahren, für welches Rechtsschutzdeckung besteht.
Auszug aus dem Antrag:
“Da Sie meinem Rechtsanwalt Mag. Franz‐Karl Juraczka die Anwaltsberechtigung entzogen haben, und mehrere
sogenannte Rechtsanwälte aus der Liste der Rechtsanwaltskammer Wien nicht bereit sind, die Vertretung in meiner
Mobbingklage 23 Cga 99/17x gegen die Republik Österreich vor dem ASG‐Wien zu übernehmen, beantrage ich die
Bestellung eines sogenannten Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO.
Aufgrund meiner Deckungsklage hat die D.A.S. die Mobbingklage zu decken.

Auch daraus, dass bereits Geschäftszahl besteht, ist zu schließen, dass eine Klage bereits anhängig ist.

Die Rechtsanwaltskammer Wien verkennt, dass eine bereits zugesprochene Deckung nicht durch eine Kündigung der Rechtsschutzversicherung aufgehoben werden kann. Auch eine durch Kündigung oder durch Zeitablauf beendete Rechtsschutzversicherung muss bereits anhängige Verfahren weiterhin decken.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat nicht einmal eine Sicherstellung der Vertretungsgebühren gefordert. Hätte die Rechtsanwaltskammer eine Sicherstellung gefordert, so wäre diese von der Rechtsschutzversicherung getätigt worden.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ignoriert somit den wahren Sachverhalt.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist mit Kosten verbunden. Und was ist, wenn das Verwaltungsgericht Wien ebenso den wahren Sachverhalt ignoriert?

Es stellt sich die Frage, ob das Personal der Rechtsanwaltskammer Wien überhaupt geeignet ist. Ist es doch nachweislich nicht in der Lage, ihrer Entscheidung den wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen.

Eine Anfrage an die Frau Justizministerin Zadic ergeht nun.