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Maßnahmensvollzugsanpassungsgesetz – Neue Gefahr für Mensch und Tier!

Maßnahmensvollzugsanpassungsgesetz – Neue Gefahr für Mensch und Tier!

Stellungnahme zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz:

Während in den Medien öffentlichkeitswirksam 16 Tage Gewalt gegen Frauen verkündet wird, soll im Widerspruch dazu dieser Gewaltschutz mit dem Entwurf zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz stark reduziert werden.

Bereits bei der derzeitigen Rechtslage wird das Vermögen und die körperliche Unversehrtheit der Bürger nicht ausreichend geschützt. Siehe bspw. OGH 1 Ob 10/95 vom 22.11.1995 und die Ausführungen im Beitrag von Manfred Hoza “Die Opfer falsch verstandener Humanität“, veröffentlicht in der Sozialen Sicherheit 11/2012 und 2/2013 sowie zum Download auf seiner Website „manfred-hoza.jimdofree.com“.

Kurzfassung: “Die Opfer falsch verstandener Humanität – 1. Teil
Kurzfassung: “Die Opfer falsch verstandener Humanität – 2. Teil

In diesem Beitrag wird mit eindrucksvollen Beispielen der ungenügende Schutz insbesondere von Frauen aufgezeigt.

Beim Untertitel „Das staatliche Gewaltmonopol im praktischen Fall eines Einsatzes“ wird dargestellt, wie die Polizei trotz Übermacht untätig bleibt, während ein Gewalttäter die Einrichtung eines Cafes demoliert. Der Amtshaftungsanspruch der Besitzerin wegen dieser Untätigkeit in Höhe von rund 80.000 Euro wird in allen Instanzen abgewiesen.

Dazu der Auszug: „Damit wird klar, dass der Staat sein Gewaltmonopol nicht mehr wirksam zum Schutz des Eigentums seiner Bürger einsetzt. Dr. Thomas Piskernigg, ein Beamter der Volksanwaltschaft, hat in einem hervorragenden Beitrag („Zur Lage des staatlichen Gewaltmonopols“, Juristische Blätter 2010/137ff) die Probleme im Polizeibefugnisgesetz bzw. Notwehr/Nothilferecht herausgearbeitet und im Ergebnis auf einen Zwang zur Selbstjustiz hingewiesen, weil die Polizei in weitem Umfang entmachtet und in die Rolle eines passiven Zuschauers gedrängt wird.“

Beim Untertitel „Die unbekannten Grenzen der Notwehr“ wurde angeregt, die Notwehrbestimmung im § 3 StGB zu konkretisieren, weil derzeit praktisch unbekannt ist, in welchen Fällen sich ein Opfer einer Straftat wehren darf. Eine wirksame Abwehrhandlung ist als unangemessen anzusehen, wenn von Seiten des Angreifers nur ein geringer Nachteil droht. Da die Wertgrenzen bei Straftatbeständen stark erhöht worden sind, ist unklar, wie dieser unbestimmte Gesetzesbegriff derzeit auszulegen ist. Sind 500 Euro nur ein „geringer Nachteil“?

Die Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit ist wichtig, da sich die Bürger selbst schützen müssen.

Der Selbstschutz wird jedoch besonders erschwert, weil das Tragen von Schusswaffen grundsätzlich verboten ist. Daher ist die Forderung im zitierten Beitrag nach einer Gefährdungshaftung der Justiz für Straftäter in Freiheit zwingend logisch. Es ist auch nicht einzusehen, dass die Versäumnisse bei der Bereitstellung von Therapieplätzen bzw die Einsparung solcher Therapieplätze für Straftäter zu Lasten der Opfer dieser Täter erfolgen können.

Die vorgesehene Fassung des § 21 Abs. 1 StGB lautet:

§ 21. (1) Wer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluß einer  schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluß seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Das bedeutet offenkundig, dass solche Straftäter, die wahrscheinlich weitere Straftaten begehen, in Freiheit bleiben müssen. Denn nur wenn sie mit HOHER Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen, dürfen sie untergebracht werden, aber auch nur, wenn eine Straftat mit SCHWEREN Folgen zu befürchten ist. Es fehlt eine Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs. Vermögensdelikte bleiben überhaupt sanktionslos.

Damit wird wissentlich im Kauf genommen, dass solche Straftäter wahrscheinlich weitere Straftaten begehen, die Folgen dieser Straftaten aber von den jeweiligen Opfern zu tragen sind.

Es erübrigt sich, auf weitere Details dieses Gesetzesentwurfs einzugehen. Es kommt klar hervor, dass in erster Linie die Justiz entlastet werden soll und die Menschenrechte von Straftätern Vorrang haben. Die Menschenrechte von Opfern dürften nachrangig sein.

Über die Anzahl der Opfer von Straftätern in Freiheit sind keine statistischen Zahlen bekannt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Anzahl der Opfer falsch verstandener Humanität nach Beschluss dieses Entwurfes des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes stark zunehmen. Es wäre dringend geboten, diese Anzahl statistisch zu erfassen.

Es ist kaum zu glauben, dass Abgeordnete, die Gewalt gegen Frauen ablehnen, diesem Gesetzesentwurf ohne Berücksichtigung von Opferinteressen wie bspw. einer Gefährdungshaftung der Justiz zustimmen.

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@andreas