Zum Inhalt springen

Kein Datenschutz bei Vermögensbekenntnisse

Unser Leser wurde von einem Mitarbeiter der PersB (Personalabteilung B) des BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung) diskriminiert. Die Rechtsschutzversicherung unseres Lesers verweigerte die Deckung einer Diskriminierungsklage. Eine langjährige Deckungsklage musste daher geführt werden. Jedoch verjährt Diskriminierung innerhalb eines halben Jahres. Ohne Rechtsanwalt musste daher unser Leser die Diskriminierungsklage einbringen.

Die Richterin im ASG-Wien hielt an der Tagsatzung fest, obwohl unser Leser wegen einer nicht rechtskräftig abgeschlossenen Deckungsklage keine Rechtsvertretung hatte. Auf Seiten des beklagten Diskriminierers trat auch noch die Finanzprokuratur als Streithelfer bei. Daher stellte unser Leser einen Verfahrenshilfeantrag unter Vorlage seines Vermögensbekenntnisses.

Obwohl die Finanzprokuratur das Vermögensbekenntnis über den ERV (elektronischen Rechtsverkehr) direkt vom Gericht ausheben hätte können, übermittelte der Rechtsvertreter des Diskriminierers das Vermögensbekenntnis unverschlüsselt, über eine private E-Mailadresse, über das Internet an die Finanzprokuratur.
Somit landeten alle höchstpersönlichen Daten unseres Lesers auf den unterschiedlichsten Servern und Hoster weltweit.

Unser Leser brachte daraufhin eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die DSB stellte fest, dass eine Verletzung des Grundrechtes auf Geheimhaltung eine spezifische und nachgewiesene Beeinträchtigung im Recht auf Geheimhaltung voraussetzt. Diese Verpflichtung des Verantwortlichen kann die Datenschutzbehörde nur im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens untersuchen. Im vorliegenden Fall liegen jedoch nach Ansicht der DSB keine Anhaltspunkte vor, die ein entsprechendes amtswegiges Prüfverfahren begründen würden. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung mit der ZL: D124.0493/22 2022-0.376.392 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht auffindbar.

Unser Leser brachte dagegen eine Bescheidbeschwerde beim BVwG ein. Das BVwG erkannte mit GZ: W108 2256798-1: “Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG des Beschwerdeführers durch den Mitbeteiligten vorliegt.

Um welchen Datenschutz handelt es sich eigentlich beim Datenschutzgesetz, wenn höchstpersönliche Daten, nicht wie vorgesehen, über den elektronischen Rechtsverkehr, sondern unverschlüsselt über das Internet versendet werden dürfen, sodass sich nun diese höchstpersönlichen Daten weltweit auf den unterschiedlichsten Servern und Hoster befinden?

3. Zur Einbindung von Google Fonts

Die Datenschutzbehörde hat das amtswegige Prüfverfahren gegen Google wegen Google Fonts noch nicht abgeschlossen. Die Datenschutzbehörde kann daher keine Stellungnahme dazu abgeben, ob die Einbindung von Google Fonts auf einer Website tatsächlich gegen die DSGVO verstößt.
Siehe Bekanntmachungen der Datenschutzbehörde

Geht es um die IP-Adresse, welche an ausländische Server übermittelt wird, sieht die DSB sehr wohl einen Grund für ein Prüfverfahren. Geht es um die höchst persönlichen Daten aus dem Vermögensbekenntnis, welche an ausländische Server übermittelt werden, dann nicht.

der-Schandstaat.info räumt der DSB die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, was bis zum heutigen Tage nicht passiert ist.