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Die gesetzlichen Zahlungsmittel! Bargeldzahlung muss durchgesetzt und erhalten bleiben!

Die gesetzlichen Zahlungsmittel! Bargeldzahlung muss durchgesetzt und erhalten bleiben!

Eine derzeit gesetzliche Nur-Co2 Bepreisung ist nicht legitim! Doch wie wir alle wissen, kann sich das rasch ändern.

Was sollte man tun? Ja einfach nicht mitmachen! So wie beim Impfzwang müssen wir einfach nur durchhalten. Man kann einen Teil der Bevölkerung nicht lange ausschliessen, so einfach ist das.

Bereite dich vor und kaufe deine Lebensmittel für mindestens zwei Jahre ein. Auch müssen die Vermieter deiner Wohnung Bargeld akzeptieren! Man kann sehr wohl monatlich zum Vermieter gehen und seine Miete in bar bezahlen.

Lasse dir dein Gehalt in bar ausbezahlen! Wenn du nicht in der Baubranche arbeitest, kannst du das durchsetzen!

Etwaige Gelder vom Staat wie Pensionsgeld, Arbeitslosengeld etc. per Postanweisung ausbezahlen lassen!

Empfohlen wird, dass nur mehr mit Bargeld bezahlt wird und dass die digitale Wallet der Europäischen Union auf keinen Fall benutzt wird. Wir berichteten hier >>>

Wer nicht mitmachen will, muss durchhalten!

Welche Bezahlformen gibt es?

Es gibt ein paar wichtige Gruppen rund um Bezahlen:

  1. Bezahlung mit Bargeld (Barzahlung)
  2. Bezahlen mit Zahlungsanweisung in der Bankfiliale (am Schalter, am Foyer-Automat)
  3. Bezahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte (unbar im Geschäft oder via Internet Banking)
  4. Zahlformen im Online-Shopping (Bankomat-, Kreditkarte, Überweisung, Lastschrift vom
    Konto mit oder ohne Unterstützung eines Zahlungsdienstleisters, der zwischen Bank und
    Händler geschaltet ist).

Darf ein Unternehmen eine Barzahlung verweigern?


Es gibt eine in Österreich gesetzlich festgelegte Annahmeverpflichtung von Euromünzen und
Banknoten, die in Österreich die Funktion eines gesetzlichen Zahlungsmittels erfüllen.
Bestimmungen dazu finden sich im Scheidemünzengesetz sowie im Nationalbankgesetz.

Unternehmen können allerdings den Abschluss eines Geschäftes von bestimmten Bedingungen
abhängig machen. Dazu zählt auch, dass die Bezahlung nur mit Scheinen bis zu bestimmten
Wertgrenzen erfolgen kann.

Eine einschränkende Annahmebestimmung ist jedoch rechtzeitig mitzuteilen, damit sich der Kunde
gegebenenfalls dazu entscheiden kann, die Leistung anderswo zu beziehen.

Wann dürfen Unternehmen die Annahme von Münzen beschränken?

Das Scheidemünzengesetz sieht eine Annahmepflicht von Euro- und Cent-Münzen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück vor. Eine generelle Nichtannahme-Bereitschaft eines Unternehmens ist zwar rechtswidrig allerdings ist diese gesetzliche Bestimmung nicht mit Sanktionen unterlegt und kann daher auch nicht
erzwungen werden.

Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich – nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, – gesetzliche
Zahlungsmittel:

  1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen
    Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der
    Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden
    Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
  2. auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EGVertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl.
    Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der
    dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben
    wurden,
  3. auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
    gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988, in der Fassung BGBl. I
    Nr. 72/2000 ausgegeben wurden, sowie
  4. vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf
    Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen.

ZeitraumWährungAbkürzungUnterteilungAbkürzung
seit 1999/2002Euro100 CentCt.
1945 – 1999/2002SchillingS, öS, ATS100 Groscheng, Gr.
1938 – 1945ReichsmarkRM, ℛℳ100 ReichspfennigPfg. ?
1925 – 1938SchillingS, öS100 Groscheng, Gr.
1892 – 1925KroneK, kr100 Hellerhlr.
1858 – 1892GuldenF, Frt, Ft (Ungarisch)Fl (Latein)100 Neukreuzerkr.
1748 – 1858KonventionstalerKreuzer
16. Jh. – 1748ReichstalerRthlr.Rthl.rthl.Thl.
bis Anfang 16. Jh.PfennigAnfangs Obol