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Coronap(l)andemie – Polizeiwillkür – Weisungsgebundene Staatsanwaltschaften

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Im Jahre 2020 war Kerstin H. im Besitz eines Maskenbefreiungsattests. Die Gültigkeit des Attests ist auch nie angezweifelt worden. Sie hatte damit sogar Zutritt zu einem Verwaltungsgericht erhalten, welches genau für solche Fragestellungen zuständig ist.

Auch in ihrem Lieblingssupermarkt konnte sie damit problemlos einkaufen. Sie wurde vom dort hin und wieder tätigen privaten Sicherheitsdienst immer durchgewunken. Aber am 31.10.2020 nahm alles einen anderen Verlauf.

Kerstin H. betrat den Supermarkt und zeigte dem privaten Sicherheitsdienst wie gewohnt ihr Attest vor, welches auch an diesem Tag weder inhaltlich noch altersbedingt beanstandet wurde. Dieses Mal jedoch verlangte ein Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienst, sie möge zusätzlich ihren Personalausweis vorlegen.

Gem. Personalausweisgesetz ist in Deutschland niemand verpflichtet den Personalausweis mitzuführen. Und schon gar nicht besteht eine Pflicht diesen Privatpersonen vorzulegen. Das kann auch nicht durch ein Hausrecht ausgehebelt werden und fand sich auch zu Recht nie als Bedingung in irgendeiner Coronaschutzverordnung.

Das Verlangen der Vorlage mag alleine betrachtet keinen Straftatbestand erfüllen. Aber in Verbindung mit einer Bedingung (Personalausweis zeigen oder Zutrittsverweigerung zum systemrelevanten Laden) ergeben sich daraus eine Amtsanmaßung und eine Nötigung.

Kerstin H. rief daraufhin die Polizei, um die Amtsanmaßung und Nötigung anzuzeigen. Den Tatbestand Personalausweis, sonst kein Zutritt hat der private Sicherheitsdienst gegenüber der Polizei auch eingeräumt wie dem polizeilichen Bericht vom 31.10.2020 auch zu entnehmen ist.

Kein Wort darüber, dass Inhalt oder Alter beanstanden worden waren, sondern der klare Hinweis, dass der private Sicherheitsdienst den Zutritt verwehrte, weil die Stammkundin ihren Ausweis nicht zeigen wollte.

Der leitende Polizeibeamte hörte sich den Votrag der Kundin an, ging dann in den Laden, führte ein Vieraugengespräch mit einem Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes, kam wieder heraus und forderte nun von Kerstin H. das Attest. Dieses zeigte sie vor, allerdings begleitet von der Frage, warum ihrer Anzeige nicht nachgegangen werde. Dies blieb ohne Antwort.

Plötzlich konstruierte der Beamte aus dem Attest, nachdem er mindestens 20 Minuten telefoniert und gegoogelt hatte, dieses entspreche nicht den Anforderungen.. Es liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Dazu ist zu sagen:

Erstens, mit exakt diesem Attest ist die Kundin ein paar Tage später nach einem Telefonat mit dem Filialleiter wieder in den Laden hineingelassen worden. D. h., es wurde vor dem 31.10.2020 für ausreichend erachtet und danach auch. Selbst am Tattag hatte der Sicherheitsdienst das Attest selbst nicht angezweifelt.

Zweitens, ist Kerstin H. am 17.11.2020 in Sichtweite zum Supermarkt wieder in eine Attestkontrolle geraten, bei der das Attest erneut für ausreichend erachtet worden war. Am 17.11.2020 sind sogar die beiden Polizisten, die am 31.10.2020 zum Einsatz gekommen waren, hinzugestoßen und auch diese bemängelten das Attest dieses Mal nicht.

Drittens, selbst wenn Kerstin H. am 31.10.2020 mit einem angeblich unzureichenden Attest eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte, wie hätte sie dies ahnen können, ohne den Laden zu betreten? Denn der private Sicherheitsdienst hielt sich im Laden auf. Demzufolge hätte der private Sicherheitsdienst die Kundin also erst in die Falle tappen lassen und die Ordnungswidrigkeit geradezu provoziert. So denn überhaupt eine vorgelegen hätte.

Viertens, und das ist am wesentlichsten, hatte die Kundin sog. Offizialdelikte (Amtsanmaßung, Nötigung des privaten Sicherheitsdienstes) angezeigt, die schon von Amtswegen zu verfolgen gewesen wären. Diese Anzeige ließ die Polizei aber unter den Tisch fallen und kümmerte sich offenbar einem politischen Narrativ folgend um die frei erfundene Ordnungswidrigkeit.

Fünftens, wenn doch dem privaten Sicherheitsdienst am 31.10.2020 – wie von der Polizei unwahr behauptet – die Unzulässigkeit des Attests ausgereicht haben soll, die Kundin des Hauses zu verweisen, welchen Sinn sollte dann ein zusätzlicher Datenabgleich (siehe screen-shot oben) haben?

Richtig, gar keinen. Der Wunsch nach Datenabgleich ergibt nur Sinn, wenn dieser von Anfang an im Vordergrund stand.

Die Polizei erstattete aufgrund ihrer Verdrehung des Sachverhalts eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen Kerstin H., deren eigene Anzeige gegen den Sicherheitsdienst aber nicht verfolgt wurde. Kerstin H. wiederum zeigte die Polizisten wegen Strafvereitelung an, da diese in ihrer Anzeige nicht ermittelten. Und wegen Nötigung, weil diese eine Durchsuchung auf dem Parkplatz angedroht hatten.

Was dann folgte, war ein geradezu charakteristisches Bild deutscher Rechtsprechung. Die Anzeige gegen die Polizisten wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. Ohne konkrete Angabe von Gründen. Üblich in deutschen Staatsanwaltschaften.

Beschwerden darüber und auch Anzeigen gegen Staatsanwälte wurden wiederum von der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt. Auch üblich, wenn Polizisten und Kollegen unter Beschuss stehen.

Am 17.11.2020 wurde das Attest der Kerstin H. dann in Sichtweite zum Supermarkt erneut kontrolliert. Das Attest überstand die Kontrolle problemlos. Bei der Gelegenheit berichtete Kerstin H. den Beamten von den Vorgängen am 31.10.2020 und dass sie gegen Kollegen Anzeige erstattet hatte.

Daraufhin wurde ihr vom leitenden Beamten nach abgeschlossener Attestkontrolle mitgeteilt, man müsse nun doch noch mal beim Ordnungsamt anrufen.

Eine Weile später fuhr aber ein Mannschaftswagen der Polizei vor. Diesem entstiegen eine PHKin, die sich später als sog. Gefahrenabwehrerin entpuppte. Und die beiden Polizisten vom 31.10.2020. Wo gibt es sowas, dass angezeigte Polizisten an einem rechtswidrigen Einsatz ohne Belehrung, ohne Protokoll, ohne Bericht gegen ihre Anzeigeerstatterin teilnehmen dürfen, um sich über sie zu belustigen?

Befragt nach dem Einsatzgrund erhielt Kerstin H. am 17.11.2020 die Aussage, dieser gehe sie einen Scheiß an. Es wurde eingeräumt, dass sie diesen mehrfach abgefragt, aber angeblich nicht verstanden hatte. Dies beschrieb die Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 13.04.2021 so:

Wenn die Einlassungen der Beamtin so glaubhaft waren, wo ist dann der Einsatzbericht? Spätere Aussage des Datenschutzbeauftragten der Polizei: man müsse doch nicht über alles einen Bericht schreiben. Bestimmt habe die PHKin nur einen schlechten Tag gehabt.

Was genau soll Kerstin H. denn einen Scheiß angegangen sein? Der Einsatzgrund, nach dem sie mehrfach gefragt hatte und den nicht einmal die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 13.04.2021 erwähnte. Klar, der Einsatzgrund war ja auch illegal.

Aber selbst wenn Kerstin H. verwirrt gewesen wäre, geht man so mit Verwirrten um? Haben Verwirrte kein Recht auf die Mitteilung des Einsatzgrundes? Sie war zu dem übelst beleidigt und umzingelt worden. Wenn sie tatsächlich verwirrt sei im Kopf, müsse man ihr wohl den Führerschein wegnehmen.

Es gibt über diesen Vorgang vom 17.11.2020 keinen Bericht. Obwohl es sich um Ermittlungen gehandelt haben soll. Kerstin H. erstattete erneut Anzeige.

Aus einem Schreiben des eingeschalteten Staatsschutzes (weil die Sache ja so unwichtig war, dass man nicht einmal einen Bericht schreiben musste, aber den Staatsschutz einschaltete) vom 28.01.2021:

Wie jetzt? Kerstin H. soll also am 17.11.2020 nach einer Attestkontrolle darum gebeten haben, dass auf offener Strasse eine Klärung ihrer Schreiben durchgeführt wird? Wie hat sie das gemacht? Hat sie selbst den Mannschaftswagen gerufen und darum gebeten, die beiden angezeigten Polizisten mögen hinzukommen?

Wenn Kerstin H. dies eingeleitet hatte, wie kann es dann sein, dass sie mehrfach nach dem Einsatzgrund gefragt hatte? Aus der Stellungnahme der PHKin vom 01.03.2021 im Zusammenhang mit der von Kerstin H. gegen sie gerichteten Anzeige:

Ermittlungen und Meldung an den Staatsschutz, aber keinen Bericht? Ermittlungen auf offener Strasse nach einer Attestkontrolle? Eingeleitet durch den attestkontrollierenden Polizisten Bxxxxx? Den der Staatsschutz nicht einmal kennt? Weiter aus dem Schreiben des Staatsschutzes vom 28.01.2021:

Aufgrund der erneuten Anzeige der Kerstin H., war die PHKin, die übrigens fünf Tage nach der Anzeige, mitten im Monat versetzt worden war, zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Diese  verfasste die Beamtin am 01.03.2021, also 3,5 Monate später. Dort heißt es u. a.:

Sie habe sich ein Bild von Kerstin H. machen wollen, weil diese Anzeigen erstattet hatte. Das ist in Deutschland ein Einsatzgrund? Und hier sollte wohl auch gleich eine Psychiatrisierung vorbereitet werden. Hektische Pupillenbewegungen, an die sich die PHKin ohne Bericht nach 3,5 Monaten noch erinnert haben will.

Psychische Ausnahmesituation ist ein vom Verfassungsschutz gewählter Begriff, um Zwangspsychiatrisierungen vorzubereiten.

Was war denn nun der Einsatzgrund? Hatte Kerstin H. um diesen gebeten, dann aber später nach selbigem gefragt? Hatte ein Polizist, den später keiner mehr kennen wollte, am 17.11.2020 den Mannschaftswagen gerufen? War die PHKin unaufgefordert erschienen, weil sie sich ein Bild von Kerstin H. machen wollte? Woher wusste sie dann vom Aufenthaltsort der Kerstin H. am 17.11.2020?

Den Einsatzgrund hatte nicht einmal die Staatsanwaltschaft benennen können, denn im Einstellungsschreiben vom 13.04.2021 (natürlich wurde eingestellt, was sonst?) findet sich nichts dazu. Es gab keinen Bericht, aber offenbar eine Bodycam-Aufnahme. Wie sonst kann es sein, dass sich die PHKin am 01.03.2021. 3,5 Monate später, daran erinnern konnte, was sie wörtlich gesagt hatte und dann noch wann sie eine Sprachpause gemacht und dann sogar noch wie lange dieses dauerte? Aus der Stellungnahme vom 01.03.2021:

Die Staatsanwaltschaft bezog sich im Einstellungsschreiben auch nur auf die Beleidigungen, ein Antragsdelikt, welches auf den Privatklageweg verwiesen werden kann. Es habe sich bei den Äußerungen nur um die persönliche Meinung der PHKin gehandelt. Persönliche Meinungen im Dienst? Die Umzingelung (Nötigung, Offizialdelikt, welches verfolgt werden muss), hatte die Staatsanwaltschaft unter den Teppich gekehrt.

Ebenso die fehlende Belehrung, weitere Beleidigungen und vor allem, dass die beiden Polizisten vom 31.10.2020 auch am 17.11.2020 zugegen waren, offenbar zur Schulung im Umgang mit Bürgern wie Kerstin H. und zum Ausleben von Rachegelüsten an der Anzeigeerstatterin.

Als Kerstin H. der Staatsanwaltschaft mitteilte, sie würde Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen, änderte die Staatsanwaltschaft kurzerhand die Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Siegen vom 21.04.2021:

Da Kerstin H. aber wie gesagt auch Offizialdelikte der Polzisten angezeigt hatte, war eine Verweisung auf den Privatklageweg gar nicht rechtmäßig. Aber unter der Federführung des Justizministeriums NRW und der Beteiligung des Innenministeriums NRW ist offenbar alles möglich. Auch der Entzug von Rechten.

Kerstin H. schaltete dann in 12/2021 das Justizministerium NRW ein, welches für die Handlungen der Staatsanwaltschaften zuständig ist. Bis auf ein Aktenzeichen, welches Kerstin H. auch noch mühsam erfragen musste, erfolgte von dort keinerlei Reaktion ihr gegenüber. Bis heute nicht.

Wegen der polizeilichen Handlungen kontaktierte Kerstin H. das Innenministerium NRW. Von dort kam außer dem Hinweis, sie möge sich ans LKA NRW wenden, da dieses für Beschwerden über die Polizei zuständig sei, nichts. Ein Aktenzeichen wurde ihr nie mitgeteilt.

Dann schaltete sie mit Petition vom 08.05.2022 den Petitionsausschuss des Landtags NRW ein, der zwar keine Handlungen von Staatsanwaltschaften zurücknehmen, aber behördliches Handeln prüfen kann. Es wurde ein Aktenzeichen vergeben und seitdem vertröstet. Man müsse abwarten.

Aber genau das ist nicht der Sinn einer Petition. Wird das weitere Handeln der Behörden einfach nur abgewartet und das über Monate hinweg, ergibt die Petition keinen Sinn.

Natürlich folgte Kerstin H. auch dem Vorschlag des Innenministeriums NRW und legte beim LKA NRW Beschwerde ein. Diese wurde aber nicht bearbeitet. Zumindest war eine Bearbeitung für Kerstin H. nicht erkennbar. Sie stellte im August 2022 eine Sachstandsanfrage beim LKA NRW und setzte gleichzeitig eine Frist, nach deren Ablauf sie eine Untätigkeitsklage stellen würde.

Da das LKA NRW nicht reagierte, erhob sie die Klage beim VG Düsseldorf. Daraufhin reagierte das LKA NRW erstmals. Die Beschwerde habe das LKA NRW – trotz Lesebestätigung – nicht erhalten. Man sei aber tätig geworden, daher sei ihre Klage unzulässig. Aus welchem Grund ihr die Tätigkeit nicht bereits auf ihre außergerichtliche Sachstandsabfrage mitgeteilt worden war, wurde nicht erklärt.

Bereits der EuGH hatte 2019 festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit an die Justizministerien keine internationalen Haftbefehle ausstellen dürfen. Und nun zeigte sich diese Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften in voller Blüte.

Aus einem Schreiben des LKA NRW vom 30.09.2022 ans VG Düsseldorf:

  1. Das Justizministerium NRW sei federführend.
  2. Das Justizministerium NRW habe daher über das Innenministerium NRW einen Bericht beim LKA NRW angefordert.
  3. Das LKA NRW habe den Auftrag am 27.05.2022 vom Innenministerium NRW erhalten und diesen am 01.07.2022 ans Innenministerium NRW verschickt.

Der Bericht wurde der Beschwerdeführerin, Kerstin H., bis heute nicht vorgelegt. Hier kann nur davon ausgegangen werden, dass hier Straftaten von Polizisten vertuscht werden sollen und/oder die Beschwerdeführerin einem politischen Narrativ unterworfen werden soll.

Das VG Düsseldorf hatte der Beschwerdeführerin nämlich im Rahmen des Verfahrens hausinternen Schriftverkehr zukommen lassen. In diesem wurde die Angelegenheit hausintern mit dem Vermerk weitergeleitet, sie sei eine Coronaleugnerin. Aus einer hausinternen Mail des LKA NRW vom 05.05.2022:

Erstens, hatte sie Corona nie geleugnet. Und zweitens, selbst wenn, so müsste ihr Anliegen dennoch neutral bearbeitet werden.

Wenn also der Bericht im Auftrag des federführenden Justizministeriums NRW erstellt wurde, so mussten die Mitarbeiter des LKA NRW doch damit rechnen, dass auch diese Mail dem Justizministerium NRW vorgelegt werden wird.

Unter welchen Umständen erlaubt sich eine Ermittlungsbehörde das? Doch nur, wenn sie weiß, dass dies keinerlei Konsequenzen für sie haben wird und/oder wenn diese Vorgehensweise vom Justizministerium NRW offen gefordert oder zumindest stillschweigend erwartet wird.

Es ging dem privaten Sicherheitsdienst am 31.10.2020 defintiv nicht um die Zulässigkeit des Attests, sondern um die Vorlage des Personalausweises.

In einem abschließenden Schreiben der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vom 02.01.2023, konstruierte diese den Sachverhalt vom 31.10.2020 wie folgt.

Die frei erfundene Ordnungswidrigkeit wurde in den Vordergrund gestellt, um das Handeln der Polizisten zu begründen, denn nur bei einer tatsächlichen Ordnungswidrigkeit, wäre diese einigermaßen rechtmäßig gewesen.

Um das hinzubekommen, musste sich die Generalstaatsanwaltschaft etwas einfallen lassen. Nämlich, wie gesagt, indem sie die angebliche Ordnungswidrigkeit zur falschen Prämisse erhoben wurde, auf der dann die weitere, natürlich ebenso falsche Argumentation aufgebaut wurde.

Natürlich musste die Anzeige (Amtsanmaßung und Nötigung durch den privaten Sicherheitsdienst) der Kerstin H. vom 31.10.2020 negiert werden. Und wie plumpdreist dabei vorgegangen wurde, gibt das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.01.2023 wieder:

Und hier wurde nachweislich gelogen, denn selbstverständlich habt Kerstin H. die Polizei wegen der besagten Anzeige gerufen. Dies ist einer Datenauskunft der Polizei selbst zu entnehmen.

Dort sind eindeutig Amtsanmaßung, als Tatzeit das Datum 31.10.2020 und Kerstin H. als Geschädigte vermerkt. Und in diese Datenauskunft werden Berichte und Protokolle aus dem Computersystem der Polizei übernommen.

Spätestens aber in ihrer Anzeige vom 02.11.2020 hatte sie daraufhingewiesen:

Unwahr behauptete die Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 02.01.2023 (siehe Screenshot weiter oben) Kerstin H. habe dies in ihrer Anzeige vom 02.11.2020 nicht erwähnt. Schlicht und ergreifend gelogen.

Kein Wunder, dass die weisungsgebundene Generalstaatsanwaltschaft dies alles unter der Federführung des Justizministeriums NRW und der Beteiligung des Innenministeriums NRW im Schreiben vom 02.01.2023 vertuschen will und den Vorgang vom 17.11.2020 daher im Schreiben vom 02.01.2023 gar nicht erst erwähnt.

Nicht nur wurden Tatsachen verdreht und der illegale Einsatz vom 17.11.2020 von der Generalstaatsanwaltschaft vertuscht. Am 31.10.2020 hatte die Polizei noch mehr geleistet. Sie hatte den Staatsschutz einbezogen. Wegen einer nicht einmal begangenen Ordnungswidrigkeit und nicht etwa einer Straftat!

Es wurde am 31.10.2020 ein sog. Beobachtungs- und Feststellungsbericht erstellt, in welchem es hauptsächlich darum ging, dass Kerstin H. es gewagt hatte, die Polizisten mit der Rechtslage zu konfrontieren. Aus einer Datenauskunft der Polizei:

Es fielen Äußerungen wie Reichsbürger.

Es kann sich hier nur um ein politisches Narrativ handeln, denn als Kerstin H. in 2021 eine Sachstandsabfrage tätigte, wurde über sie eine STASI-artige Akte angelegt. Aus einer Datenauskunft der Polizei:

Übrigens, hatten Beobachtungen tatsächlich stattgefunden. Langfristig.

Gem. § 21 PolG NRW darf beobachtet werden, von wem schwere Straftaten zu erwarten sind. Ordnungswidrigkeiten gehören bei weitem nicht dazu. Und schon gar nicht, wenn diese von der Polizei frei erfunden wurden.

Die Beobachtungen müssen spätestens nach einem Jahr beendet und dies dem Beobachteten mitgeteilt werden. Im Falle der Kerstin H. dauerten diese mindestens bis 02/2022 an. Es wurde aber nicht nur passiv beobachtet, sondern noch weitere rechtswidrige Handlungen getätigt, die hier aber aufgrund des Umfangs nicht näher ausgeführt werden.

Vor allem, bedarf es gem. § 21 PolG NRW richterlicher Beschlüsse für die Beobachtungen. Die gab und gibt es aber nicht wie die Polizei einem Verwaltungsgericht freimütig mitteilte. Aus einem Fax vom 25.10.2021 der Polizei ans Verwaltungsgericht:

Es bleibt abzuwarten, ob vom Justizministerium NRW, vom Innenministerium NRW und vom Petitionsausschuss des Landtags NRW noch Stellungnahmen kommen. Das ist aber eher un-wahrscheinlich, wenn man sieht, mit welcher Selbstverständlichkeit eine Polizei das PolG NRW umgehen und dies auch noch offen gegenüber einem Verwaltungsgericht kundtun kann.