Zum Inhalt springen

Beschwerde gegen Auskunftsverweigerung des Rechnungshofes erfolgreich

Beschwerde gegen Auskunftsverweigerung des Rechnungshofes erfolgreich

Die Präsidentin des Rechnungshofes Dr. Kraker fordert von anderen Transparenz, verweigert aber in eigenen Angelegenheiten die Auskunft auf Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz. Bescheidbeschwerden gegen die Auskunftsverweigerung des Rechnungshofes wurden bisher von Richtern des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.

Mag. Markus Ixxxx ist es bei einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2022 nach mehr als drei Jahren gelungen, die Auskunft auf konkrete Fragen in seinem Auskunftsersuchen vom 03.08.2019 vor Gericht durchzusetzen.

Der Beschwerdeführer Mag. Ixxx hat zu Beginn der Verhandlung dem Richter seinen Presseausweis vorgelegt. Zu seiner journalistischen Tätigkeit hat er angegeben, dass er sich erst insbesondere mit dem Thema Eisenbahn befasst hat, aber mittlerweile auch mit Problemfeldern im öffentlichen Bereich. Er ist auch als Blogger auf diversen sozialen Medien tätig und hat auch Beiträge auf der Website fischundfleisch.com verfasst.

Zum Thema Auskunftsbegehren vom 03.08.2019 hat der Richter Mag. Bernhard Schildberger, LL.M. vorweg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (siehe bspw VwGH Ra 2017/12/0083 vom 29.05.2018, Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016, Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018, 2014/02/0006 vom 28.03.2014, 2013/04/0139 vom 20.05.2015, 2004/04/0018 vom 15.09.2006, Ra 2018/03/0124 vom 08.04.2019, 2009/12/0232 vom 27.02.2013, 2010/04/019 vom 25.03.2010, So 2021/03/0006 vom 12.05.2021, Ra 2017/01/0140 vom28.01.2019, 97/19/022 vom 23.03.1999, Ra 2019/03/0128 vom 26.03.2019).

Nach diesem Hinweis auf die Rechtsprechung hat der Richter alle Fragen des Auskunftsbegehrens im Hinblick auf diese Rechtsprechung untersucht und den Verfahrensparteien Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Auf alle Fragen, die sich auf Absichten und Begründungen für Entscheidungen des Rechnungshofes bezogen haben, konnte die Auskunft nach der Rechtsprechung zu Recht verweigert werden. Nicht jedoch auf Fragen, die sich auf das Wissen des Rechnungshofes bezogen haben und für deren Beantwortung kein übermäßiger Verwaltungsaufwand erforderlich war.

Die Frage 8 lautete: „Wie viele Bewerber gab es für diese Position, wie viele wurden zum Hearing geladen, wer hat die Stelle bekommen?“.
Auf Nachfrage des Richters hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Frage in Zusammenhang mit einer vorhergehenden Frage steht und die Ausschreibung Öffentlichkeitsarbeit gemeint ist.

Vom Rechnungshof wurde diese Frage als mutwillig angesehen und daher nicht beantwortet. Der Richter hat festgestellt, dass aus dieser Fragestellung keine Mutwilligkeit abgeleitet werden kann und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Wissenserklärung der Behörde verlangt hat (Anmerkung: ein solches Auskunftsbegehren ist nach der Rechtsprechung zulässig!). Schließlich wurde von einem Behördenvertreter die Auskunft erteilt, dass es ca. 200 Bewerbungen gegeben hat. Der Beschwerdeführer war mit dieser Auskunft zufrieden, zeigte sich aber erstaunt, dass der Rechnungshof keine genaue Zahl angeben kann.

Frage 9a: „Wie viele Personen hat der Rechnungshof seit dem Schreiben von Herrn Dr. Zach mit der Evidenzhaltung vom 30.09.2014 eingestellt?“
Auch diese Auskunft wurde vorerst mit der Begründung der Mutwilligkeit der Frage verweigert, aber letztlich doch die Auskunft erteilt, dass es von Oktober 2014 bis zum Auskunftsbegehren im Jahr 2019 insgesamt 45 Neuaufnahmen gegeben hat.

Frage 9b: „Wie viele Stellenausschreibungen hat es für Abteilungsleiter und Sektionsleiter seit meinem Ausscheiden Ende März 2009 gegeben? Wie viele Bewerber gab es dafür? Wie viele Hearings wurde pro Position getätigt und wie hoch ist der Anteil externer Kandidaten, die damit betraut wurden?“
Die Frage des Richters, warum die Beantwortung dieser Frage abgelehnt wurde, ist vom Behördenvertreter mit dem bisherigen Vorbringen insbesondere zu den Frage 8 und 9 begründet worden. Letztlich wurde die Auskunft erteilt, dass es 38 Ausschreibungen für Abteilungsleiter und 11 für Sektionsleiter gegeben hat. Für diese insgesamt 49 Stellen haben sich zumindest 300 Personen beworben. Weiters wurde vorgebracht, dass aus den Akten der Begutachtungskommission nicht erkennbar ist, ob ein Hearing durchgeführt worden ist. Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort zufrieden.

Eine Auskunft auf die Fragen 13 und 14 wäre sehr interessant gewesen, ist aber ausgeblieben:
Frage 13: „Wie ist es möglich, dass zum Zeitpunkt meines Dienstantritts im Rechnungshof gleichzeitig bzw. zeitgleich Kollegen in höherwertige Positionen dauerhaft übernommen wurden, die während des Probejahres weder am vorgesehenen Schulungsprogramm, den Praktika bzw. die zwei Pflichtprüfungen absolviert haben?“
Vom Beschwerdeführer wurden konkret die Namen der Kollegen genannt, die derart besonders begünstigt wurden.

Frage 14: „Wie ist es möglich, wenn ebendiese Personen, die nie im Prüfdienst tätig waren, in eine Abteilungsleitung oder Sektionsleitung gehoben werden? Welche Prüferfahrung ist in einem solchen Fall vorhanden?“ Dazu stellte ein Behördenvertreter fest, dass es keine Verpflichtung zu einer Begründung gibt. Der Beschwerdeführer sah darin eine Ungleichbehandlung.

Nach der Rechtsprechung kann man auf die Fragen 13 und 14 keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erwarten.

Nach Erörterung aller Fragen wurde vom Richter das Ermitllungsverfahren für geschlossen erklärt. Eine Entscheidung wurde noch nicht verkündet und wird den Verfahrensparteien zugestellt werden.
Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes unter der Geschäftszahl W245 2229391-1 veröffentlicht wird.