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Aufgrund Hausabriss – Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch die Meldebehörde!

Unser Leser ist Eigentümer eines Grundstückes in Wien, worauf ein baufälliges Haus stand. Nachdem unser Leser dieses Haus abriss, und somit die Unterkunft verlor, und gesetzlich eine Hauptmeldung, ohne Unterkunft, daher nicht mehr erlaubt war, wollte sich unser Leser obdachlos melden.

Für die Obdachlosenmeldung ist eine Kontaktstelle erforderlich. § 19a MeldeG Als Kontaktstelle führte unser Leser die eigene Adresse seiner Liegenschaft an, wofür er auch Grundsteuer zahlt, und wo nach wie vor sein Briefkasten vorhanden ist.

Die Meldebehörde verweigerte diese Obdachlosenmeldung und begründet dies damit, dass die Kontaktstelle über eine Hauptmeldung verfügen müsse. Das heißt, unser Leser muss sich jemanden suchen, der hauptgemeldet ist. Nur diese hauptgemeldete Person könne, nach Meinung der Meldebehörde, dann ihre Postadresse als Kontaktstelle für den Obdachlosen, also unserem Leser, zur Verfügung stellen.
Das heißt, unser Leser ist von der Zustimmung eines Hauptgemeldeten abhängig, um in Wien/Österreich gemeldet zu sein.
Sobald unser Leser in Wien/Österreich niemanden findet, der hauptgemeldet ist, und seine Postadresse unserem Leser als Kontaktstelle zur Verfügung stellt, so ist unser Leser in Wien/Österreich, aufgrund der Weigerung der Meldebehörde, nicht mehr gemeldet, und ist daher unter anderem nicht mehr sozialversichert usw. obwohl er Jahrzehnte in dieses System eingezahlt hat.

Der Verein SUARA vergibt Kontaktadressen, damit sich Obdachlose obdachlos melden können, um Sozialleistungen beziehen zu können. Bemerkenswert ist, dass es sich bei einem Verein um keine hauptgemeldete Person handelt, welche ihre Postadresse als Kontaktstelle zur Verfügung stellt. Die Meldebehörde lässt aber eine Kontaktstelle dieses Vereins, welcher über keine Hauptmeldung verfügt, für eine Obdachlosenmeldung zu. Der Verein SUARA teilte unserem Leser mit, eine Kontaktstelle nur an Fremde zur Verfügung zu stellen.

SUARA Vereinsregisterauszug zur ZVR-Zahl 377154999

Diese Diskriminierung aufgrund der Herkunft interessierte weder die Volksanwaltschaft noch die Vereinspolizei.

Die Caritas ist auch nicht hauptgemeldet und vergibt obdachlosen eine Kontaktstelle. Jedoch unterstellte die Caritas unserem Leser, besachwaltet zu werden, und verweigerte daher die Kontaktstelle.

Begründung aus dem Bescheid des zentralen Meldeservice:
Das Wort „Kontakt“ in Kontaktstelle in § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG lässt aber darauf schließen, dass es zu einer Form des persönlichen Kontakts mit anderen Menschen kommen muss, die diesen Kontakt insbesondere auch zur Abholung von Post dann auch gegebenenfalls als Zeug*innen bestätigen könnten. Dies ist hier nicht der Fall und könnte somit die Richtigkeit einer Meldung nahezu gar nicht überprüft werden. Der Gesetzgeber hätte das Wort Kontaktstelle wohl nicht gewählt, wenn auch die Angabe einer reinen Postadresse genügt hätte. Mit der vom Gesetzgeber genannten verfügungsberechtigten Person, die die Zustimmung für die Einrichtung der Abgabestelle erteilt, gibt es nach dem Gesetzestext eine von der betroffenen Person verschiedene Person, die Angaben zur Richtigkeit der Meldung machen kann (regelmäßiges Aufsuchen der Kontaktstelle, Lebensmittelpunkt in der Ge-meinde der Kontaktstelle, Obdachlosigkeit). Aufgrund des Wortlauts ist eindeutig, dass hier nicht die obdachlose Person selbst gemeint sein kann. Es ist auch kein Fall bekannt, wo eine Person, die tatsächlich obdachlos war und eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragte, Eigentümer eines derartigen Grundstücks war.

Es kann ja wohl nicht sein, wenn einem sein Haus abfackelt, dass man dann plötzlich in Österreich nicht mehr gemeldet ist, weil man nicht einmal mehr seinen eigenen Postkasten weiterhin als Zustelladresse (Kontaktstelle) benutzen darf, teilt uns verärgert unser Leser mit, der sich bereits an die Volksanwaltschaft wandte. Die Volksanwaltschaft blieb solange untätig, bis die Behörde einen Bescheid ausstellte. Nun ist die Volksanwaltschaft nicht mehr zusätndig, sondern das Verwaltungsgericht Wien. Einfach aussitzen, nennt man diese Vorgangsweise der Volksanwaltschaft.

Unser Leser hat gegen diesen haarsträubenden Bescheid der Meldebehörde eine Bescheidbeschwerde eingebracht und die Behörde verlangt dafür reflexartig € 30 an Gebühren.
Das heißt, die vom Steuerzahler bezahlte Behörde erlässt haarsträubende Bescheide, und wenn man sich dagegen beschwert, wird man bestraft, indem man gleich einmal € 30 zahlen muss, welche man nicht zurückerhält, auch wenn dieser Bescheid aufgehoben wird.

Unser Leser beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien.
Der-Schandstaat.info wird einen Redakteur als Prozessbeobachter entsenden und weiter berichten.