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#WirVergessenNicht – Vernichtende Stellungnahme der ARGE DATEN vom 28.12.2021 zum Impfpflichtgesetz!

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Hier ein Auszug aus der 24 Seiten langen Stellungnahme an die Parlamentsdirektion zum Begutachtungsverfahren betreffend das Covid-19-Impfpflichtgesetz.

Die ARGE tituliert den vorgestellten Entwurf als Datenbank zur automatisierten Ausstellung von Strafverfügungen.

Die Grundrechtsverletzungen sollen die Versäumnisse des Pandemiemanagements und der Gesundheitsversorgung kaschieren. Im Entwurf finden sich unvorstellbare Tabubrüche in unserer Rechtsordnung:

  • Einführungen von Rasterfahndungen zur Verhängung von Verwaltungsstrafen,
  • Entindividualisierung der medizinischen Versorgung,
  • Umkehr der Unschuldsvermutung zum Schuldverdacht,
  • Automatische Ausstellung von Strafverfügungen ohne individuelle Prüfung der tatsächlichen Strafwürdigkeit.
  • Im § 1wird die Annahme getroffen, dass ausschließlich nicht geimpfte Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, die öffentliche Gesundheit gefährden.

Das ist eine willkürliche Annahme, daher fehlt die erforderliche verfassungsrechtliche Legitimation. Zwischen Impfquote, Infektionsrate und Mortalität besteht kein statistisch signifikanter Zusammenhang.

Es gibt keine gesicherte Grundlage, dass eine 90%ige Impfquote einen erheblichen Einfluss auf das weitere Pandemiegeschehen hat.

Die Impfung reduziert drastisch das Ansteckungs- und Mortalitätsrisiko – Faktencheck:

Je nach Veröffentlichungszeitpunkt und Bundesland schwankt die Rate der Impfdurchbrüche (Personen, die trotz Impfung im Spital landen) zwischen 10% und 35%.

65% bis 90% aller Hospitalisierten sind ungeimpft. Diese Zahl ist nur für den Spitalsverwalter relevant, nicht für den Geimpften, der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit bzw. ohne Impfung abzuwägen hat.

Zum Höhepunkt der 4. Welle mit einer Tagesinzidenz Ende November 2020 von 1.110, ergab sich folgendes Bild:

Die Wahrscheinlichkeit innerhalb von 7 Tagen infiziert zu werden liegt bei 1,11%;

die Wahrscheinlichkeit als Ungeimpfter nicht im Spital zu landen liegt bei 97,57% und die Wahrscheinlichkeit als Geimpfter bei 99,91%; die Wahrscheinlichkeit als Ungeimpfter nicht auf einer Intensivstation zu landen liegt bei 99,52% und als Geimpfter bei 99,92%.

Fazit: Für den Geimpften ergeben sich nur geringe Verbesserungen, die auch durch andere Maßnahmen erreicht werden können.

World Health Organization

Der Entwurf geht nicht auf das tatsächliche Pandemiegeschehen ein und zimmert sich ein für das Gesetzesvorhaben passendes, nicht aktuelles Wunschbild. Es ist höchst fahrlässig aus populistischen Erwägungen unhaltbare Zusammenhänge zwischen Impfrate und Ausbreitung der Pandemie zu konstruieren und sie zur Grundlage von Grundrechtseinschränkungen zu machen. Die willkürlichen und intransparenten Impfregelungen dieses Gesetzesentwurfes, die kurze Gültigkeit der Impfungen und die Virusvarianten werden allein 2022 bis zu fünf Millionen Strafverfügungen verursachen.

Auf Grund der zahllosen Unstimmigkeiten des Gesetzes ist jeder Betroffene gut beraten jedes aus diesem Gesetz resultierende ihn betreffende Verfahren zu beeinspruchen.

Zulässigkeit eines verpflichtenden medizinischen Eingriffs

Grundsätzlich stellt ein verpflichtender medizinischer Eingriff einen Grundrechtseingriff in das gemäß Art. 8 EMRK und Art. 9 EU-Grundrechtecharta geschützte Privat- und Familienleben dar. Die flächendeckende, unbeschränkte Verpflichtung zu medizinischen Eingriffen bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

Die Maßnahme muss – geeignet – erforderlich – verhältnismäßig sein.

Tatsächlich ist sie – willkürlich – widersprüchlich – unbestimmt.

Missachtung der Empfehlungen des Europarates

Am 27.1.2021 verabschiedete der Europarat eine Resolution zu COVID-19.

In dieser Resolution beschäftigt sich der Europarat ausführlich mit Entwicklung, Beschaffung und Einsatz von COVID-19- Impfstoffen und verabschiedet zahlreiche konkrete Empfehlungen. Im Absatz 7.3.1 heißt es, dass die Versammlung die Mitgliedstaaten und die Europäische Union nachdrücklich auffordere, sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen.

Unter anderem stimmten auch die drei österreichischen Abgeordneten Petra Bayr/SP, Franz Essl/VP und Reinhold Lopatka/VP für diese Resolution. Passiert ist in den folgenden Monaten und Jahren in Österreich das Gegenteil.

Keine dieser Empfehlungen wird aufgegriffen, geschweige denn umgesetzt.

Mittlerweile wird gezielt politischer, sozialer und sonstiger Druck zur Impfung ausgeübt. Bedenken zu möglichen Gesundheitsrisiken bzw. der Wunsch sich nicht impfen zu lassen, werden ignoriert und mit diesem Entwurf sogar unter Strafe gestellt.

Personen, die diese Bedenken öffentlich äußern werden als Spinner, Esoteriker, Rechtsradikale, Dumme usw. verunglimpft, verspottet und diskriminiert.

Eine objektive Aufklärungskampagne wird nicht in Angriff genommen.

Statt rationaler – objektiver und leicht nachvollziehbarer – Informationen, gibt es Marketingkampagnen (mittels Steuergeldern finanziert) mit Babyelefanten, alternden Fußballern und Schauspielern.

Dem vorliegenden Entwurf stehen folgende Fakten entgegen:

Die Wirksamkeit der derzeit zugelassenen Impfstoffe ist nur kurz erprobt.

  • Die Wirkung der derzeitigen Impfstoffe ist nur kurz anhaltend. Die medizinischen Meinungen gehen von einer Wirksamkeit zwischen 3 – 12 Monaten aus, aktuelle Tendenz fallender Wirksamkeitszeitraum.
  • Die Verabreichung dieser COVID-19-Impfungen hat mehr Ähnlichkeit mit einer Dauermedikation, als mit einer sicheren Immunisierung. Es gibt keine ausreichenden Erklärungen für die unterschiedliche Wirksamkeit der Impfungen, die zwischen hoher Antikörperausbildung bis zum völligen Fehlen der Ausbildung von Antikörpern führen können.
  • Die Hersteller der zugelassenen Impfstoffe behaupten nicht eine Immunisierung gegen COVID-19, sondern nur eine Linderung des Verlaufes bei Erkrankung, je nach aktueller Publikation zwischen 30% und 90% der trotz Impfung angesteckten Personen.
  • Die Weitergabe des Virus durch geimpfte Personen wird nicht verhindert, bestenfalls reduziert.

Begründet wird die Impfpflicht mit der Wirksamkeit der Impfstoffe gegen die Virusvariante Delta. Faktum ist jedoch, dass schon zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Virusvariante Omikron beginnt vorherrschend zu werden, bei der zur Wirksamkeit der Impfstoffe eine höchst eingeschränkte Faktenlage existiert.

Es gibt keinerlei Hinweise, welche Virusvariante zum geplanten Zeitpunkt der ersten Anwendung des Gesetzes, am 15.3.2022, vorherrschend sein wird und ob es dann überhaupt einen geeigneten Impfstoff gibt.

Der Entwurf bietet keine ausreichenden Belege oder Argumente für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Impfpflicht.

Der Entwurf setzt einen weiteren grundrechtlich höchst problematischen Trend fort: Personen die im Zuge des Datenabgleichs als ungeimpft identifiziert werden, sollen zu einem bestimmten Stichtag eine Strafverfügung erhalten, de facto eine Bestrafung auf Verdacht (§ 7 Abs. 1).

Von dieser Bestrafung kann man sich freibeweisen, indem Belege zur Impfung bzw. zur Ausnahme von der Impfung vorgelegt werden (§ 7 Abs. 2).

Aus der Unschuldsvermutung wird Schuldverdacht. Ein derartiges Vorgehen ist bisher einmalig in der 2. Republik und fügt dem Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat erheblichen Schaden zu.

Missbrauch des Begriffs Stand der Wissenschaft

Medizinische Gutachten, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, sollen unter Strafe gestellt werden (§ 7 Abs. 5).

Bestraft werden soll offenbar der Inhalt eines Gutachtens. Stand der medizinischen Wissenschaft kann jedoch nur die Vorgangsweise, wie das Gutachten zustande gekommen ist beschreiben, nicht den Inhalt. Dieser liegt immer in der Verantwortung des Arztes. Die Bestimmung hat zur Konsequenz, dass Ärzte in ihrer Entscheidungs- und Freiheit bei der Befundausstellung beschränkt und verunsichert sind. Weder die Kriterien der epidemiologische Gefahr von Geimpften, noch die Kriterien, wie der aktuelle Stand der Wissenschaft zu bewerten ist, werden dargestellt.

Auch die Beschränkung auf COVID-19-Genesene ist willkürlich.

Damit wird die Berufung auf den Stand der Wissenschaft zu einer für den Arzt willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Rechtsvorgabe.

Willkürliche Festlegung des Kreises der Betroffenen

Die Einschränkung auf Personen mit Hauptwohnsitz ist willkürlich und sachlich unbegründet. Im Gegenteil führt die Ausnahme großer Gruppen, die sich zwar in Österreich aufhalten, aber keinen Hauptwohnsitz haben, zu einem Verfehlen des angestrebten Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Es wird an keiner Stelle definiert, unter welchen Bedingungen eine Person tatsächlich eine oder keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

Somit bleibt als relevanter Parameter nur die vage Meinung, dass häufiges Impfen irgendwann zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit führen würde. Für einen individuellen und schwerwiegenden Grundrechtseingriff ein zu vages Ziel.

Das Vorhandensein von Antikörpern scheint ein notwendiger, offenbar nicht ausreichender Hinweis für eine Immunisierung zu sein. Jedenfalls wird im Entwurf nur vage von neutralisierenden Antikörpern gesprochen, nicht jedoch vom quantitativen Umfang. Die Impfung von Personen, die schon in der Vergangenheit keine Antikörper ausgebildet haben, ist ein nutzloser, unzulässiger und im Ergebnis gefährlicher Eingriff in die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte. Auch die Impfung von Personen, die ausreichend Antikörper haben, ist das eine überflüssige und gefährliche Schikane.

Der Entwurf verlangt überflüssige und nutzlose Impfungen. Er diskriminiert Personen, die sich gegen derartige Impfungen aussprechen.

Erst mit einer konkreten Maßzahl würde eine Impfpflicht Sinn machen. Durch das Fehlen objektiver Kriterien, ab wann eine Person nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Gesundheit einzustufen ist, ist der Entwurf willkürlich, unbestimmt und allein aus diesem Grund verfassungswidrig.

Willkürliche Festlegung der Impfstoffe

Der Entwurf listet die erlaubten Impfstoffe auf (§ 2 Z 3 lit a-d): – Bio nTech, – AstraZeneca, – Janssen und – Moderna. Weiters kann der Gesundheitsminister weitere Impfstoffe per Verordnung zulassen (§ 2 Z 3 lit e). An keiner Stelle des Entwurfs ist die epidemiologische Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe definiert.

Auch die Formulierung vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit ist unbestimmt und öffnet der beliebigen Interpretation Tür und Tor. Stellt sich in Zukunft eine mangelhafte Wirkung der gesetzlich genannten Impfstoffe heraus, bleiben diese Impfstoffe trotzdem weiterhin verpflichtend. Andere, nicht genannte Impfstoffe, die besser wirken könnten, bleiben absurderweise ausgeschlossen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Personen, die eine derartige Impfung haben, sich dem Risiko weiterer, letztlich nutzloser Impfungen aussetzen müssen um den Strafen dieses Gesetzes zu entgehen.

In diesem Zusammenhang führt das Fehlen objektiver Zielvorgaben, wann eine Person nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Gesundheit einzustufen ist, zu willkürlichen, unsachlichen und damit verfassungswidrigen Bestimmungen. Alternative Maßnahmen zur Impfpflicht finden keine Beachtung.

Menschen werden zu Menschenmaterial

Menschen haben Anspruch auf individuelle medizinische Beratung, Anamnese und Behandlung. Es ist daher im Einzelfall festzustellen, welche Gründe für und gegen eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff sprechen. 

Der Entwurf missachtet die individuellen Grundrechte und verpflichtet alle Menschen gemäß § 1 zu einem einheitlichen medizinischen Vorgehen. Die in § 3 Abs 1 genannten Ausnahmegründe können diese Form der Automatenmedizin nicht relativieren. Dies gilt insbesondere für den unter § 3 Abs 1 Z 2 genannten Ausnahmegrund “Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können”. Die Begründungen zu § 3 engen diesen Punkt auf bestehende gesundheitliche Ausschließungsgründe ein, wie etwa Allergien oder Immunsuppression, umfassen aber nicht die Gefahren, die durch die Impfung selbst verursacht werden.

Der vorliegende Gesetzes-Entwurf setzt den mit ELGA begonnenen Trend zur Entindividualisierung der Medizin fort.

Statt individuelle Beratung und Betreuung werden statistische Behandlungsmethoden bevorzugt. Diese Maßnahmen machen den Arztberuf überflüssig. Ärzte sollen hippokratischen Eid missachten:

„Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor Schaden und willkürlichem Unrecht.”

Der vorliegende Entwurf verpflichtet Ärzte pauschal zur Verabreichung von Impfungen, ohne Eingehen auf die individuelle Situation. Gleichzeitig wird die Dokumentation von Befreiungsgründen stark beschränkt und kann – quasi per Ferndiagnose – vom Gesundheitsminister inhaltlich vorgegeben werden.

©Limahr