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Abwasserkontrolle der Europäischen Kommission!

Abwasserkontrolle der Europäischen Kommission!

RICHTLINIE (EU) 2019/1833 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen:

(1) Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch den Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(2) Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/-innen bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 2000/54/EG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert muss und die Kohärenz mit anderen einschlägigen Richtlinien verbessert werden sollte.
(3) In ihrer Mitteilung Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der biologischen Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG hervor.